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Ukraine-Krise

FAQ - Häufige Fragen und Antworten

Auf dieser Seite finden Sie häufige Fragen und Antworten, die den Kanton und die Gemeinden im Kanton Aargau betreffen. Das Staatssekretariat für Migration SEM verfügt ebenfalls über ein ausführliches Informationsangebot.

Rechtlicher Status

Können ukrainische Bürger ohne biometrisches Reisedokument einreisen?

Ja. Die Schweiz lässt ukrainische Bürgerinnen und Bürger ohne biometrisches Reisedokument und ohne Visum einreisen – soweit im Einzelfall nicht zwingende Gründe gegen eine Einreise sprechen.

Welchen Status erhalten Ukrainerinnen und Ukrainer?

Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Das hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden (siehe Medienmitteilung). Damit erhalten die Geflüchteten rasch ein Aufenthaltsrecht, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen. Das Staatsekretariat für Migration SEM hat ein Faktenblatt zum Schutzstatus S publiziert.

Was bedeutet der Schutzstatus S?

Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG)

Diejenigen Personen, welche den Schutzstatus S erhalten, dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann ohne Wartefrist erfolgen, unterliegt jedoch einer vorgängigen Bewilligungspflicht mit Kontrolle der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Bei Arbeitsort im Kanton Aargau hat der Arbeitgeber das Gesuch beim Amt für Migration und Integration (MIKA) einzureichen.

Für welche Personen gilt der Schutzstatus S?

  • Schutzsuchende ukrainische Staatsbürger und ihre Familienangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren.
  • Schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss oben genannter Definition, die vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten.
  • Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss oben genannter Definition, die mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

Wie müssen Personen vorgehen, um den Schutzstatus S zu erhalten?

Wir empfehlen allen Schutzsuchenden, ihr Gesuch online über das Web-Portal RegisterMe einzureichen. Das gilt für Personen, die bereits in die Schweiz eingereist sind und noch nicht registriert sind.

Die Registrierung findet anschliessend im Bundesasylzentrum (BAZ) statt. Dort erhebt das SEM die Personendaten und Fingerabdrücke und prüft jedes Gesuch individuell (Sicherheitsüberprüfung und Prüfung, ob zugehörig zur Gruppe der Schutzbedürftigen). Falls die schutzsuchende Person keine private Unterkunft hat, wird sie einige Tage im BAZ untergebracht. Danach tritt die Person in einen Kanton aus und erhält ihren Entscheid auf dem Postweg an die Adresse ihrer Unterkunft.

Welche Rechtsstellung haben Personen mit Schutzstatus S?

Personen mit Schutzstatus S haben ein Aufenthaltsrecht im Kanton, dem sie zugewiesen wurden. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet und verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist. (Art. 74 AsylG).

Können Personen mit Schutzstatus S weitere Familienmitglieder in die Schweiz holen (Familiennachzug)?

Visumsbefreite Schutzsuchende (z.B. ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass) können in die Schweiz einreisen und hier selbständig ein Gesuch für den Schutzstatus S stellen. Visumspflichtige Schutzsuchende wenden sich bitte an eine Schweizer Auslandsvertretung.

Falls die Voraussetzungen der selbständigen Einreise nicht erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug beim SEM einzureichen. Ehegatten, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen, eingetragenen Partnern und minderjährigen Kindern, welche sich im Ausland befinden, wird die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern die Familie durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt wurde und keine besonderen Umstände dagegensprechen.

Wie funktioniert die Finanzierung?

Die Kantone erhalten vom Bund für Personen mit Schutzstatus S während der Dauer der vorübergehenden Schutzgewährung bis zu deren Erlöschen oder Aufhebung (längstens aber bis fünf Jahre nach Schutzgewährung mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) eine Globalpauschale. Der Kanton Aargau richtet den Gemeinden nach § 17g der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) Entschädigungen aus für Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, Lebensunterhalt und Taschengeld.

Der Kantonale Sozialdienst empfiehlt den Gemeinden, bei Privatplatzierungen die Pauschale für die Unterbringung den Gastfamilien weiterzugeben, sofern diese den Wohnraum nicht kostenlos überlassen möchten.

Müssen Gemeinden den Sozialhilfebezug von Personen mit Status S an das Amt für Migration und Integration (MIKA) melden?

Nein, die gesetzliche Meldepflicht betrifft lediglich Personen mit einer Bewilligung B, C oder L. Bei der automatisierten Meldung über die entsprechende Schnittstelle des kommunalen Fallführungssystems ist dies bereits so berücksichtigt.

Was gilt für Personen aus der Ukraine, die bereits eine befristete Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz haben?

Bereits bestehende befristete Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen können verlängert werden gemäss den geltenden Bestimmungen. In Fällen wo keine Verlängerung oder Umwandlung möglich ist, können die Personen den Schutzstatus S beantragen.

Wie soll eine Person vorgehen, die den Schutzstatus S in der Schweiz nicht mehr beanspruchen will – weil sie zum Beispiel das Land wieder verlässt?

Personen, die auf den Schutzstatus in der Schweiz verzichten möchten (d.h. entweder das Gesuch um Schutzstatus S in der Schweiz zurückziehen oder den erteilten Schutzstatus widerrufen), haben die Möglichkeit, ihren Verzicht schriftlich mitzuteilen, in einem datierten und unterschriebenen Dokument an die untenstehende Adresse – unter Angabe der betreffenden N-Nummer (siehe Art. 79 Bst. b AsylG):
Staatssekretariat für Migration SEM
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern

Das SEM prüft die Verzichtserklärung und spricht in der Folge das Erlöschen des Schutzstatus S aus. Damit unterstehen die betroffenen Personen nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den Bestimmungen für Ausländer im Allgemeinen.

Wer bereits einen Wohnsitz hat, muss sich zusätzlich bei der Wohngemeinde abmelden.

Dürfen Personen mit Schutzstatus S ins Ausland reisen?

Personen, die gemäss Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 den S-Status erhalten, können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Es gelten die Einreisebestimmungen der jeweiligen Einreiseländer.

Reisen innerhalb des Schengen-Raums: Grundsätzlich möglich mit Schutzstatus S, wenn die Reise eine Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet. Die Personen sollten über ein gültiges Reisedokument und den Ausweis S verfügen.

Für Reisen innerhalb und ausserhalb des Schengen-Raums empfiehlt das SEM, vor der geplanten Auslandreise die Einreisebestimmungen bei der Vertretung des Reiselandes abzuklären: Adressen der ausländischen Vertretungen in der Schweiz

Ein Auslandaufenthalt kann in folgender Situation dazu führen, dass der S-Status in der Schweiz erlischt: Wenn eine schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt (vgl. Art. 79 Bst. a AsylG). Das SEM prüft jeden Einzelfall individuell. Ab einem Auslandsaufenthalt von zwei Monaten wird eine Verlegung des Lebensmittelpunktes angenommen, die Vermutung kann aber widerlegt werden (zum Beispiel bei zeitlich beschränkten Studienaufenthalten von mehr als zwei Monaten oder beruflich bedingten Auslandseinsätzen).

Dürfen ukrainische Staatsangehörige mit Schutzstatus S zurück in die Ukraine reisen?

Der Schutzstatus S kann widerrufen werden, wenn sich die schutzbedürftige Person mehr als 15 Tage pro Quartal im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die belegen können, dass sie Abklärungen oder Vorbereitungen für eine definitive Rückkehr in die Ukraine getroffen haben. Sie gilt auch nicht, wenn eine Person zwingende Gründe für einen längeren Aufenthalt gelten machen kann wie etwa den Besuch eines schwer erkrankten, nahen Familienangehörigen. Das SEM prüft dabei jeden Einzelfall individuell. Eine Prüfung erfolgt etwa nach einer Rückmeldung eines Kantons oder einer Gastfamilie, wonach eine Person seit längerem nicht mehr anwesend war.

Unterbringung

Können Ukrainerinnen und Ukrainer in der Schweiz privat untergebracht werden?

Ukrainerinnen und Ukrainer mit biometrischen Pässen können sich visumsfrei 90 Tage lang im Schengen-Raum aufhalten. Während dieser Zeit ist eine private Unterkunft ohne weiteres möglich. Danach müssen die Ukrainerinnen und Ukrainer ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz regeln. Ist ihnen dies möglich, so steht einer weiteren Unterbringung bei Privaten nichts entgegen.

Ich möchte helfen und Personen aus der Ukraine bei uns aufnehmen. Wie muss ich vorgehen?

Gemäss Staatssekretariat für Migration SEM kann eine Privatperson ukrainische Staatsangehörige freiwillig bei sich zu Hause aufnehmen, sofern die Unterbringung kostenlos ist.

Gemäss § 9 der Schutzbedürftigen-Verordnung (SbV) entschädigen die Aargauer Gemeinden die privaten Gastgeber auf Gesuch hin für die Unterbringung der Geflüchteten. Beiträge an Gastgeber sind frühestens auf den Zeitpunkt des Gesuchs um materielle Hilfe auszurichten. In der Regel wird die Pauschale von (Fr. 9.– pro Tag und Person) für die Unterbringung den Gastfamilien in vollem Umfang weitergegeben. In begründeten Fällen ist auch die teilweise Weitergabe der Pauschale möglich.

Ich möchte Freunde oder Verwandte aus der Ukraine in die Schweiz holen, kann sie jedoch nicht bei mir zu Hause aufnehmen. Wo können diese aufgenommen werden?

Wer keine privaten Möglichkeiten zur Unterbringung hat oder nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, kann bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder direkt bei einem der sechs Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion den Schutzstatus S beantragen. Bei der Registrierung der Schutzsuchenden wird mit diesen ein kurzes Gespräch geführt. Anschliessend schauen die Behörden, wo die Schutzsuchenden untergebracht werden können.

Ab dem 01.01.2024 erfolgen alle Registrierungen im BAZ Bern.

Ich möchte eine Wohnung, ein Haus oder ein Hotelzimmer gegen Bezahlung für geflüchtete Personen aus der Ukraine zur Verfügung stellen. Wie muss ich vorgehen?

Angebote für Einzelwohnungen, Mehrfamilienhäuser, Hotelzimmer oder andere Liegenschaften und Parzellen können der Gemeinde gemeldet werden. Bitte treten Sie dafür mit der zuständigen Gemeindeverwaltung (Kanzlei oder Sozialdienst) in Kontakt. Die Gemeinde prüft das entsprechende Angebot und entscheidet, ob das Angebot berücksichtigt werden kann.

Was muss bei ukrainischen Haustieren beachtet werden?

Die vorübergehenden Erleichterungen der Einreisebedingungen für Hunde und Katzen aus der Ukraine wurden per 1. August 2023 aufgehoben. Seit diesem Datum gelten für Tiere aus der Ukraine wieder die üblichen Einfuhrbedingungen, auch wenn es sich um Hunde und Katzen von Flüchtlingen handelt. Siehe dazu auch die Online-Hilfe des BLV: Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze (admin.ch).

Wie können ukrainische Schutzsuchende ihren Unterhalt finanzieren?

Der Bund erleichtert die soziale und berufliche Integration in der Schweiz. Sämtliche bedürftige Personen mit Schutzstatus S bekommen Sozialhilfe nach Asylansätzen vom Kanton. Die Kosten für die Krankenkasse werden ebenfalls vom Kanton getragen, wenn die Person nicht über genügend eigene Mittel verfügt. Personen mit Schutzstatus S können ohne Wartefrist einer Arbeit nachgehen (auch Selbständigkeit). Die Erwerbstätigkeit unterliegt jedoch einer vorgängigen Bewilligungspflicht.

Alltag in der Schweiz

Was ist im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung zu beachten?

Die Haftpflichtversicherung ist keine obligatorische Versicherung in der Schweiz. Aus diesem Grund erfolgt keine Finanzierung über die Asylsozialhilfe. Die Gastgeber haben allerdings bei Privatunterbringungen die Möglichkeit, die Gäste in die eigene Haftpflichtversicherung einzuschliessen. Eine Haftpflichtversicherung bezahlt keine Schäden, die von den durch die Police versicherten Personen sich selbst zugefügt wurden. Somit sind Schäden im Haushalt des Gastgebers nicht versichert.

Können Geflüchtete aus der Ukraine den öffentlichen Verkehr kostenlos nutzen?

Seit dem 1. Juni 2022 benötigen Schutzsuchende aus der Ukraine reguläre Fahrausweise für den öffentlichen Verkehr.

Für die Einreise zu ihrem Bestimmungsort in der Schweiz oder die Durchreise dürfen Schutzsuchende aus der Ukraine den öffentlichen Verkehr auch nach dem 1. Juni 2022 kostenlos nutzen.

Muss für ukrainische Fahrzeuge eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden?

Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz einreisen zu können. Kann keine Internationale Versicherungskarte vorgelegt werden, müssen die Geflüchteten eine Grenzversicherung abschliessen. Eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist in der Schweiz ebenfalls gültig. In der Schweiz können Grenzversicherungen bei der Grenzzollstelle oder bei einer Zolldienststelle abgeschlossen werden (Grenzübergänge, Zollstellen, Öffnungszeiten).

Fahrzeuge werden in den ersten 6 Monaten bei der Bedarfsberechnung für die Sozialhilfe nicht als Vermögen berücksichtigt und müssen daher nicht sofort veräussert werden. Die Sozialhilfe übernimmt jedoch keine Betriebskosten. Darunter fallen auch die Kosten für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Wenn die Benutzung eines Motorfahrzeugs beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, können die Betriebskosten von privaten Motorfahrzeugen situationsbedingt übernommen werden. Hierzu ist ein Gesuch an den KSD einzureichen. Daraus folgt, dass die Fahrzeuge nicht ohne zwingenden Grund bewegt werden dürfen. Falls motorisierte ukrainische Geflüchtete ihr Fahrzeug ohne Vorliegen eines zwingenden Grunds benutzen, hat die Gemeinde zu überprüfen, ob weitere Geldflüsse vorhanden sind, die eine Sozialhilfebedürftigkeit verneinen.

Verursacht ein mit ukrainischen Kontrollschildern versehenes Motorfahrzeug in der Schweiz einen Unfall, prüft das Nationale Versicherungsbüro (NVB), ob eine gültige Internationale Versicherungs-karte (Grüne Karte), eine Grenzversicherung oder Deckungszusage des zuständigen ukrainischen Versicherers vorliegt. Bei Bejahung einer ausreichenden Deckung regelt das NVB den Schadenfall zu Lasten des ukrainischen Versicherungsmarkts. Fehlt eine gültige Deckung, kommt der Nationale Garantiefonds (NGF) zum Zug. Dieser übernimmt den Direktschaden (ohne Selbstbehalt) im Rahmen der geltenden gesetzlichen Mindestdeckungssummen.

Wo können Schutzsuchende Hrywnja in Schweizer Franken umtauschen?

Der seit Ende Juni 2022 bestehende Bargeldumtausch von ukrainischen Banknoten in Schweizer Franken bei ausgewählten Bankfilialen in der Schweiz wird per 25. November 2022 auf Wunsch der Ukrainischen Zentralbank eingestellt.

Beachten Sie auch die folgende Medienmitteilung des Bundes:
Ukraine: Bargeldumtausch wird eingestellt (admin.ch)

Welche Tools können bei der Verständigung helfen?

Die App parentu (PDF, 2 Seiten, 1,4 MB) informiert in 15 Sprachen über Erziehungs-, Bildungs- und Gesundheitsthemen.

Diese Übersetzungstabelle (PDF, 7 Seiten, 500 KB) hilft bei der Verständigung auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch.

Gesundheit

Was ist im Zusammenhang mit einer möglichen Tuberkulose-Erkrankung zu beachten?

Die Ukraine und Russland haben im Vergleich zur Schweiz eine 10-fach erhöhte Tuberkulose-Inzidenz. Schutzsuchende mit den folgenden Symptomen sollten sich daher an einen Arzt oder eine Ärztin wenden:

  • Husten
  • Müdigkeit und Krankheitsgefühl
  • Leichtes Fieber
  • Nächtliches Schwitzen
  • Gewichtsabnahme
  • Appetitlosigkeit
  • Brustschmerzen
  • Frühere Tuberkulose oder Tuberkulose in der Familie

An wen können sich Schutzsuchende bei gesundheitlichen Fragen wenden?

Migesplus - eine Organisation des Schweizerischen Roten Kreuzes – vermittelt auf ihrer Webseite Gesundheitsinformationen in verschiedenen Sprachen, darunter auch Ukrainisch.

Der Verein Psy4Asyl bietet eine Zusammenstellung hilfreicher Links und Tools zum Thema psychische Gesundheit an.

Haben Schutzsuchende Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung?

Ukrainerinnen und Ukrainer können sich drei Monate lang visums- und bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten, zum Beispiel also bei Verwandten oder Privatpersonen wohnen. In diesem Fall untersteht die Person nicht dem Krankenversicherungsobligatorium. Allenfalls verfügt sie über eine Ferienversicherung oder ihr Gastgeber hat eine Gästeversicherung abgeschlossen.

Sobald sich eine schutzbedürftige Person bei einem Bundesasylzentrum meldet und dort ein Gesuch um Schutzstatus S einreicht, wird sie nach der Kantonszuweisung vom Kanton rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreise für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet. Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) werden den Kantonen vom Bund mit der Ausrichtung der Globalpauschalen subventioniert.

Der Kantonale Sozialdienst schliesst die Krankenversicherung für Menschen mit Schutzstatus S über die Aquilana Versicherungen ab. Entsprechend können diese Personen bei Bedarf sofort behandelt werden.

Wenn sich Menschen ohne Schutzstatus S behandeln lassen, ist die Finanzierung (nur Notversorgung) im Rahmen der "Nothilfe" vom zuständigen Gemeindesozialdienst zu übernehmen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen zur Gesundheit.

Erhalten Schutzsuchende Prämienverbilligung?

Wenn Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung keine Sozialhilfe (mehr) beziehen, haben sie - je nach Höhe Ihres Lohnes - Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (Art. 82a Abs. 7 des Asylgesetzes, AsylG). In diesem Fall übernimmt der Staat einen Teil Ihrer Krankenkassenprämien.

An wen können sich Ukrainerinnen und Ukrainer wenden, wenn sie Opferschutz benötigen?

Wer in der Schweiz in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, hat Anspruch auf Unterstützung. Die Opferberatung Aargau ist für Sie da: 062 835 47 90.

Weitere Informationen auf Ukrainisch und Russisch finden Sie über folgende Links:

Erwerbstätigkeit

Wo können sich Unternehmen melden, die eine geflüchtete Person aus der Ukraine anstellen möchten?

Muss man für eine Anstellung eine Bewilligung einholen?

Ja, für diese Anstellungen müssen Arbeitgebende eine Bewilligung einholen. Dazu muss der Arbeitsvertrag ans Amt für Migration und Integration zur Prüfung geschickt werden.

E-Mail Migrationsamt

Wo können sich Personen mit Schutzstatus S zur Arbeitsvermittlung melden?

Ukrainische Personen, welchen der Schutzstatus S vom Staatssekretariat offiziell bewilligt wurde und die sich in der Lage sehen, direkt eine Arbeit aufzunehmen, aufgrund ihres Berufes und ihrer z.B. gut vorhandenen Deutsch- oder Englischkenntnisse, können sich beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung anmelden.

RAV Beratung & Vermittlung

Können Personen mit Schutzstatus S im Homeoffice für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten?

Arbeiten im Homeoffice, welche ausschliesslich für einen ausländischen Arbeitgeber (z.B. für den bisherigen Arbeitgeber im Heimatland) getätigt werden, oder die Weiterführung einer bestehenden selbstständigen Tätigkeit ohne Einfluss auf den schweizerischen Arbeitsmarkt, gelten nicht als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten. Es braucht daher keine Arbeitsbewilligung.

Private Hilfe

Wo kann ich Kleider- oder Sachspenden abgeben?

Zurzeit werden keine Kleider- oder Sachspenden vom Kanton Aargau entgegengenommen. Bitte wenden Sie sich an private Sammelstellen in Ihrer Region.

Ich interessiere mich für Freiwilligenarbeit. Wo erhalte ich Informationen?

Zahlreiche engagierte Privatpersonen und Helferkreise organisieren Freiwilligenarbeit im Flüchtlingswesen. Mit den sieben regionalen Koordinationsstellen werden diese Tätigkeiten in den Regionen gebündelt. Zudem sind die Koordinationsstellen Ansprechstelle für Freiwillige und Betreuende in den Unterkünften und Gemeinden. Dabei vermitteln sie Einsätze, unterstützen bei der Umsetzung von Projekten und geben Auskunft bei Fragen und Problemen.

Merkblätter und Dokumente

Ich möchte mich gerne als Dolmetscher oder Dolmetscherin engagieren. Wo kann ich mich melden?

Besten Dank für Ihr Interesse am Engagement als Freiwillige im Rahmen der aktuellen Situation in der Ukraine und in der Schweiz.

Falls Sie Geflüchtete aus der Ukraine mit einer niederschwelligen sprachlichen Begleitung unterstützen möchten, können Sie uns gerne eine E-Mail an ukraine@ag.ch senden. Mit Ihrer Hilfe kann die Kontaktherstellung zu Gastfamilien, die Begleitung in lebenspraktischen Situationen (z. B Kontakt mit KiTa) oder Ähnliches vereinfacht werden. Es geht explizit nicht um professionelles Dolmetschen, wie beispielsweise dem Dolmetschen von Gesprächen in der Verwaltung. Das professionelle Dolmetschen basiert aufgrund der zugrundeliegenden Qualität auf entsprechenden Aus- und Weiterbildungen.

Wenn Sie sich als professionelle Dolmetscherin oder professioneller Dolmetscher engagieren möchten, senden Sie bitte ihre Bewerbungsunterlagen an das Projekt HEKS Linguadukt ( linguadukt-jobs@heks.ch ).

Aktuell konzentrieren wir uns auf die Erfassung der Angebote. Damit wir Ihr Angebot weiter prüfen können, benötigen wir einige Informationen zu Ihrer Person:

  • Name/Vorname
  • Adresse
  • Telefonnummer
  • Mobilnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Nationalität/Herkunft/Ausweis
  • Sprachen (Ukrainisch und/oder Russisch) und das Sprachniveau (falls nicht Muttersprache)
  • Verfügbarkeit (Vormittag/Nachmittag/Wochenende)
  • Mögliches Einsatzgebiet
  • Mobilität (Auto/öV)

Bitte teilen Sie uns zudem mit, ob wir Ihre Daten an Gemeinden oder NGOs in Ihrer Region weiterleiten dürfen.

Wie wird das Honorar von Dolmetschenden festgelegt?

INTERPRET, die schweizerische Interessengemeinschaft für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln, empfiehlt die folgenden Stundenansätze (Bruttolohn inkl. Ferien):

  • Dolmetschende ohne besondere Qualifizierung Fr. 30.- bis 45.-
  • Inhaberin/Inhaber Zertifikat INTERPRET Fr. 50.- bis 65.-
  • Inhaberin/Inhaber Eidgenössischer Fachausweis / anderweitig für besonders anspruchsvolle Einsätze qualifiziert Fr. 55.- bis 70.-

Weitere Informationen sowie ein Mustervertrag sind auf der Website von INTERPRET zu finden.

Zivilschutz

Wo ist mein Schutzplatz?

Wer über einen Schutzraum im eigenen Wohngebäude verfügt, ist diesem zugewiesen. Wer über keinen Schutzraum im eigenen Wohngebäude verfügt, ist einem öffentlichen oder gemeinsamen Schutzraum in unmittelbarer Nähe zugewiesen. Diese Schutzraumplanung wird laufend aktualisiert.

Wie erfahre ich, wo mein Schutzraum liegt?

Die Bekanntgabe der definitiven Zuteilung erfolgt auf Anordnung des Bundes, wenn es die Lage erfordert. Die Information an die Bevölkerung wird abgestimmt auf das jeweilige Ereignis auf Gemeindestufe organisiert. Auskünfte zum Thema Zuweisungsplanung können die Gemeinden mit fachlicher Unterstützung der regionalen Zivilschutzorganisation erteilen. Die Sektion Koordination Zivilschutz gibt zu allgemeinen Fragen Auskunft: 062 835 46 46.

Sind im Kanton Aargau genügend Schutzplätze verfügbar?

Ja, es stehen genügend Schutzplätze für alle Einwohnerinnen und Einwohner zur Verfügung. Es sind aktuell 784'192 Schutzplätze. Das entspricht zirka 110 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung.

Wie aktuell ist die Zuweisungsplanung im Kanton Aargau?

Die Zuweisungsplanung wird im Kanton Aargau auf Basis der Gemeinderegister wöchentlich nachgeführt.

Persönliche Notfallplanung

Wie wird die radiologische Situation überwacht?

Das Bundesamt für Gesundheit BAG informiert auf seiner Webseite zur radiologischen Situation in der Schweiz.

Wo erhalte ich Informationen zu Jodtabletten?

Das Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Webseite nützliche Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen.

Wo erhalte ich Informationen zum Notvorrat?

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL gibt auf seiner Webseite Tipps und Rat zum Thema Notvorrat.

Kontakt Staatssekretariat für Migration

Fragen oder Anregungen zur Ukraine, die das Staatssekretariat für Migration SEM betreffen, richten Sie bitte an folgende Mail-Adresse: ukraine@sem.admin.ch