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Portal Beschäftigung

Neues Beschäftigungsangebot einreichen

Gemeinden, Institutionen, Vereine und Private können Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen mit Aufenthaltsstatus N, F oder B schaffen. Bitte beachten Sie dazu das untenstehende Merkblatt.

Hinweis:Bearbeitung ab 5. Januar 2026

Gerne nimmt der Kantonale Sozialdienst neue Beschäftigungsangebote zur Prüfung entgegen. Bitte beachten Sie, dass eine Rückmeldung erst ab 5. Januar 2026 erfolgt.

Neues Beschäftigungsangebot einreichen

Beschreibung Beschäftigungsangebot
Der eingegebene Text wird bei einer allfälligen Publikation als Titel des Beschäftigungsangebots publiziert.
Wie soll die Beschäftigung aussehen und welche Tätigkeiten sollen ausgeführt werden?
Keine Konkurrenzierung liegt vor, wenn im Rahmen von Beschäftigung Arbeiten ausgeführt werden, die ansonsten nicht oder ausschliesslich im Rahmen von unentgeltlicher Freiwilligenarbeit vorgenommen werden würden (z. B. "Fötzele" in der Gemeinde, Aareufer säubern, Schilf in Naturschutzgebieten unterhalten).
Zielgruppe
Asylsuchende mit Status N sind Personen im laufenden Asylverfahren. Personen mit Ausweis F sind vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Es wird unterschieden zwischen vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (F-VA: Personen ohne Flüchtlingseigenschaft) und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (F-VAF: Personen mit Flüchtlingseigenschaft). Personen mit Ausweis B sind anerkannte Flüchtlinge mit Asylgewährung.
Stichwortartige Auflistung der Anforderungen für die Teilnahme am Beschäftigungsangebot, z. B. Bereitschaft zur Arbeit im Freien, guter Gesundheitszustand etc.
Gesuchsteller
Eine allfällige Webseite zum Beschäftigungsangebot kann hier angegeben werden. Die Webseite wird bei einer gewünschten Publikation des Beschäftigungsangebots veröffentlicht.
Kontaktperson
Laufzeit des Angebots
Durchführungsort
Motivationsentschädigung pro Tag
Teilnehmenden mit Aufenthaltsstatus N kann eine Motivationsentschädigung in Höhe von max. 7 Franken pro Tag ausbezahlt werden. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die Entschädigung max. 150 Franken im Monat. Teilnehmenden mit Aufenthaltsstatus F und B kann eine Integrationszulage von 9 Franken pro Tag bzw. max. 200 Franken pro Monat ausbezahlt werden.
Bei der Beschäftigung von Personen mit Aufenthaltsstatus N und F-VA können Reisespesen nicht dem Kantonalen Sozialdienst in Rechnung gestellt werden. Bei teilnehmenden Personen mit Aufenthaltsstatus F-VAF und B zahlt die Gemeinde im Rahmen der ordentlichen Sozialhilfe die Reisespesen und kann diese Auslagen beim Kantonalen Sozialdienst zurückverlangen.
Einsatzzeiten

Falls nein

Publikation in der Angebotsübersicht

Es besteht die Möglichkeit, Ihr Beschäftigungsangebot in der Angebotsübersicht auf dem Portal Beschäftigung, zu publizieren. Eine Publikation hat viele Vorteile:

  • Sichtbarkeit des Beschäftigungsangebots
  • erleichterte Rekrutierung von Teilnehmenden
  • Sensibilisierung der Gesellschaft
  • weckt das Interesse von neuen Anbietern

Wir bitten Sie, regelmässig Ihre Einträge zu prüfen und uns Änderungen mitzuteilen. Falls sich das Beschäftigungsangebot inhaltlich verändert, muss ein neues Gesuch eingereicht werden.

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Antworten auf häufige Fragen

Unter welchen Voraussetzungen ist keine Konkurrenzierung des Arbeitsmarkts gegeben?

Keine Konkurrenzierung liegt vor, wenn im Rahmen von Beschäftigung Arbeiten ausgeführt werden, die ansonsten nicht oder ausschliesslich im Rahmen von unentgeltlicher Freiwilligenarbeit vorgenommen würden (zum Beispiel "Fötzele" in der Gemeinde, Aaareufer säubern, Schilf in Naturschutzgebieten unterhalten).

Jedoch gilt der private Arbeitsmarkt als konkurriert, wenn im Rahmen einer Beschäftigung Arbeiten zu tieferen als marktüblichen Entschädigungen geleistet werden und dadurch "reguläre" Unternehmen weniger Aufträge erhalten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Rahmen einer Beschäftigung ein gemeinnütziger Verein Gartenarbeiten für die Hälfte des normalen Ansatzes eines Gartenbaubetriebs anbietet. Dadurch entgehen den Gartenbaubetrieben in der Region entsprechende Aufträge und es kann zu Stellenabbau kommen.

Wer trägt die Kosten von Beschäftigungsangeboten?

Bei Personen mit Status N (Asylsuchende) und F-VA (Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer)

Kosten, die bei der Beschäftigung dieser Personen entstehen, müssen durch den Anbieter übernommen werden und können nicht dem Kanton in Rechnung gestellt werden.

Zu den erwähnten Kosten zählen beispielsweise die Motivationsentschädigung (7 Franken pro Tag), Transport-, Verpflegungs- und Personalkosten.

Bei Personen mit Status F-VAF (Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge) und B (anerkannte Flüchtlinge)

Kosten, die bei der Beschäftigung dieser Personengruppen entstehen, kann die Gemeinde während der Dauer des Kostenersatzes mit dem Kantonalen Sozialdienst über die Quartalsabrechnung verrechnen.

Zu den Kosten zählen beispielsweise die Integrationszulage (max. 9 Franken pro Tag), Transport- und Verpflegungskosten. Die Gemeinden übernehmen die Vorfinanzierung der anfallenden Teilnehmerkosten (für Personen, die nicht mehr in Asylstrukturen wohnhaft sind). Jedoch können die auf Seite der Anbieter anfallenden Kosten für Organisation, Personal, Infrastruktur, etc. der Gemeinde beziehungsweise dem Kanton nicht weiterverrechnet werden.

Wie sind die Teilnehmenden von Beschäftigungsangeboten versichert?

Um allfällige Schäden abzudecken, die im Rahmen von Beschäftigungsangeboten durch teilnehmende Personen verursacht werden, empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Anbieter.

Die obligatorische Grundversicherung (Krankenkasse) schliesst der Kantonale Sozialdienst für alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen ab und bezahlt diese bis zum Ende des Kostenersatzes.

Unfälle während der Teilnahme an einem Beschäftigungsangebot gelten als Nichtberufsunfälle und sind durch die obligatorische Grundversicherung abgedeckt. Da es sich bei Beschäftigung nicht um Erwerbsarbeit handelt, erfolgt keine Berufsunfall-Versicherung durch den Anbieter.

Erhalten die Teilnehmenden eine Entschädigung für ihre Tätigkeit?

Die Lebenskosten der Teilnehmenden von Beschäftigungsangeboten sind durch die Sozialhilfe abgedeckt. Es besteht kein Anspruch auf eine Motivationsentschädigung für Personen mit Status N. Es kann ihnen jedoch eine Motivationsentschädigung von maximal 7 Franken pro Tag ausgezahlt werden. Für Personen mit Status F und B ist eine Integrationszulage von höchstens 9 Franken pro Tag erlaubt.

Was muss beachtet werden, wenn Medien über ein Beschäftigungsangebot berichten möchten?

Wenn Sie als Anbieter Journalisten ein Interview geben, sollten Sie die Zitate zum Gegenlesen erhalten. Grundsätzlich hat jeder Interviewpartner das Anrecht, die Zitate einzusehen. Falls Fotos gemacht werden, sollten vorgängig die darauf abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist zudem die Erlaubnis der Vertrauensperson einzuholen.

Wer kann an einem Beschäftigungsangebot teilnehmen?

Grundsätzlich können sowohl Asylsuchende (N) als auch Personen mit geregeltem Status – vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F-VA), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F-VAF) und anerkannte Flüchtlinge (B) – an Beschäftigungsangeboten teilnehmen. Von der Teilnahme ausgenommen sind ausreisepflichtige Personen (ARPF) mit einem Nichteintretensentscheid oder mit einem negativen Asylentscheid.

Personen mit geregeltem Status (F oder B) haben Anspruch auf Integrationsleistungen. Das Case Management Integration CMI des Amts für Migration und Integration plant und initiiert die Integrationsprozesse der vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen.

Diese Massnahmen mit Fokus auf den Spracherwerb und die Hinführung zum Arbeitsmarkt haben den Vorrang vor reinen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Wenn diese Personen mit Status F oder B jedoch (vorerst) wenig Aussicht auf Integration in den Arbeitsmarkt haben, erhalten sie Zugang zu niederschwelligen Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Betroffenen bereits ein höheres Alter haben, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder infolge von Krankheit oder Traumatisierung Schwierigkeiten im Integrationsprozess aufweisen.

Kann ich als Anbieter den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung ausstellen?

Es ist sinnvoll, wenn den Teilnehmenden von Beschäftigungsangeboten Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden. Die Teilnehmenden haben auf diese Weise ein Dokument in der Hand, das einerseits über Ihre Aufgaben informiert und andererseits ihre Leistung und ihr Verhalten bewertet. Ein solches Schreiben kann ihnen für die weitere Suche nach Beschäftigungsangeboten und spätere Integration in den Arbeitsmarkt von Nutzen sein. Schlussendlich ist es dem Anbieter frei gestellt, ob er den Teilnehmenden von Beschäftigungsangeboten eine Teilnahmebestätigung ausstellen möchte. Personendaten, Dauer und Einsatzzeit und ausgeführte Aufgaben sollten in der Teilnahmebestätigung enthalten sein.

Beispiel Teilnahmebestätigung (PDF, 1 Seite, 68 KB)

Bei einer Einsatzdauer ab 6 Monate kann die Teilnahmebestätigung ausführlicher ausfallen und wie bei einem Arbeitszeugnis folgende Aspekte ansprechen:

  • Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
  • Leistung und Verhalten des Beschäftigten (Leistungsbereitschaft, Engagement, Belastbarkeit, Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Qualität der Arbeit usw.)

Ist es möglich, für einen Einsatz Arbeitskleider auszuleihen?

Sie als Anbieter sind dafür verantwortlich, dass Sie die notwendigen Utensilien für die Durchführung des Beschäftigungsangebots beisammen haben. Es ist Ihnen überlassen, ob Sie beispielsweise für den Bezug von Arbeitskleidern und Arbeitsschuhen auf Organisationen (Zivilschutz, Forstbetrieb, usw.) zugehen möchten und diese dafür anfragen.