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Erwerbstätigkeit

Arbeitsmarktintegration für Personen aus dem Asylbereich

Die Integration von anerkannten Flüchtlingen (FL), vorläufig aufgenommenen Personen (VA) und Personen mit Schutzstatus S in den Arbeitsmarkt erfolgt im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben. Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, den Zugang zu den Regelstrukturen sicherzustellen. Hier finden Gemeindebehörden Informationen über die relevanten Grundlagen sowie das Anmeldeverfahren bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und im Programm AMIplus.

Grundlagen zur Verfahrensregelung

Die Kantone und Gemeinden sind verantwortlich, die Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen zu fördern und sicherzustellen, dass diese Personen Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhalten. Dies geschieht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG SR 142.20) sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA SR 142.205). Gemäss Art. 9 Art. VIn-tA sind die Kantone verpflichtet, Prozesse für die Meldung von arbeitsmarktfähigen, stellensuchen-den, anerkannten Flüchtlingen (FL) und vorläufig aufgenommenen Personen (VA) an die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu definieren. Zusätzlich hat der Bundesrat in zwei Beschlüssen die Kantone beauftragt, die Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S in den Regelstruk-turen zu fördern, um deren Erwerbsbeteiligung zu erhöhen. Das Bundesrecht ist verpflichtend und für die Umsetzung der Prozesse auf kantonaler und kommunaler Ebene direkt anwendbar. Die Kantone sind beauftragt, das konkrete Verfahren der Anmeldung bei den RAV zu regeln. Die Gemeinden sind gebeten, das Verfahren, welches im vorliegenden Merkblatt aufgezeigt wird, umzusetzen. Weitere Informationen sind im Handbuch Soziales Kanton Aargau, Kapitel 18.2 Berufliche Integration, 18.2.2 AMIplus-Arbeitsmarktintegration und 19.3.2 Planung der Integrationsmassnahmen und zuständige Stellen der Fallführung.

Verfahrensregelung im Kanton Aargau; personeller Anwendungsbereich

Im Kanton Aargau fungiert die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz (§ 6 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes) als Sozialhilfebehörde und übernimmt nach Wohnsitznahme bzw. Zuweisung durch den Kantonalen Sozialdienst (KSD) die Fallführung bzw. sozialdienstliche Begleitung von VA/FL/S. Die Gemeinde kann diese Aufgabe an Drittorganisationen übertragen. Die Gemeindesozialdienste und die von ihnen beauftragte Drittorganisationen sind als fallführende Stellen (FFS) gemäss Art. 9 VintA aufgefordert, alle Personen mit Status VA/FL/S, welche die Voraussetzungen für eine Integration in den Arbeitsmarkt potenziell mitbringen und die Erstintegrationsmassnahmen gemäss ihren Integrationsplänen (IAS/Programm S) abgeschlossen haben, aktiv beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) regulär zur Stellensuche oder via AMIplus (vgl. Ziffer 3) anzumelden. Personen, die eine Bildungsmassnahme besuchen oder in einer beruflichen Grundausbildung sind bzw. für eine solche vorgesehen sind werden nicht bei den RAV angemeldet.

Meldung bei den RAV regulär zur Stellensuche oder ins Programm AMIplus

Anmeldung AMIplus

Die fallführende Stelle prüft, ob die Person bei der IT-Plattform IAS erfasst ist und über einen Integrationsplan verfügt, der eine Anmeldung für das Programm AMIplus vorsieht. Das MIKA erteilt die Kostengutsprache, danach erfolgt die Anmeldung bei der Integrationsberatung mittels Auftrag AMIplus. Die Integrationsberatung schätzt die Arbeitsmarktfähigkeit ein und definiert zusammen mit der Klientin/dem Klienten die Zielvereinbarung. Voraussetzungen für eine Anmeldung:

  • Zwischen 20 und 64 Jahre alt
  • Kinderbetreuung ist gewährleistet
  • Keine akute Suchtproblematik
  • Deutschniveau auf GER A2
  • Arbeitsfähigkeit über 20 %
  • Arbeitsberechtigung vorhanden
  • kein Antritt von Strafvollzug bekannt

Für die Anmeldung zu AMIplus werden folgende Unterlagen beim RAV benötigt:

Informationen und Formulare AMIplus:

Anmeldung RAV

Personen, die nicht auf der IT-Plattform IAS (ohne Integrationsplan) erfasst sind und von der fallführenden Stelle als arbeitsmarktfähig eingeschätzt werden, werden beim RAV regulär als Stellensuchende angemeldet. Die Anmeldung erfolgt durch die fallführende Stelle oder die stellensuchende Person. Die fallführende Stelle stellt die Anmeldung jedenfalls sicher (Wie melde ich mich an?).

In der Regel verfügen diese Personen über Ausbildungen und/oder Berufserfahrung und erfüllen die Kriterien analog AMIplus (ausser Alter: Anmeldung ab 16 Jahren möglich). Die Personalberatung der RAV unterstützt diese Personen bei der Stellensuche. Die Beratungsleistung erfolgt im Rahmen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 24 und 26 AVG, siehe auch unter öAV(öffnet in einem neuen Fenster)).

Bei VA/FL, die vor Einführung der IAS (2019) geregelt wurden oder bei Personen mit Status S, für die vor April 2024 der Besuch von Erstintegrationsmassnahmen nicht verbindlich war, können subsidiär Ansprüche auf Erstintegrationsmassnahmen der spezifischen Integrationsförderung bestehen. Parallel zur/vor der Anmeldung beim RAV kann die fallführende Stelle in entsprechenden Fällen den Anspruch auf individuelle, subjektfinanzierte Fördermassnahmen zulasten der Integrationspauschale bzw. des Programms S beim MIKA abklären (mit ZEMIS-Nummer an: ias@ag.ch ).

Kantonale Ansprechstellen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Sektion Arbeitsmarktliche Integration, awa-ami@ag.ch

Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, sozialhilfe@ag.ch

Amt für Migration und Integration, Sektion Integration und Beratung, ias@ag.ch