Regierungsratsbulletin
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zur Regierungsratssitzung vom 5. Mai 2010
Umsetzung der UNO-Kinderrechtskonvention im Kanton Aargau
Der Regierungsrat will die Kinderrechte im Kanton Aargau nachhaltig umsetzen. Die Kinderrechte sind Bestandteil der Menschenrechte, zu deren Einhaltung sich die Schweiz über internationale Verträge verpflichtet hat und deren Umsetzung der Bund von den Kantonen fordert. Der Regierungsrat hat daher für den Zeitraum von 20112015 eine Projektstelle zu 50 Prozent im Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligt. Es sollen zusammen mit den zuständigen Departementen verschiedene Massnahmen erarbeitet und umgesetzt werden, welche die Anhörung, die Mitsprache und die angemessene Berücksichtigung der Kinder und Jugendlichen in Familienangelegenheiten sowie in Schulen gewährleisten. Dazu gehören auch verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Chancen von Kindern von bildungsfernen Familien sowie von Migrantinnen und Migranten. Ein koordiniertes Angebot an medizinischen, psychologischen und rechtlichen Kinderschutzmassnahmen wird Kinder in Notfallsituationen in allen Regionen des Kantons Aargau unterstützen. Ergänzt wird dieses Angebot durch präventive Massnahmen. Über den Stand der Umsetzung werden dem Aargauer Regierungsrat und dem Bund Bericht erstattet.
Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz): Vernehmlassungsverfahren
Aufgrund der hohen Computerdichte mit Internetzugang verzichten immer mehr Personen auf einen Bezug der Loseblattsammlungen der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS), der Systematischen Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR) sowie des Amtsblatts. Die Abonnementszahlen sind seit Jahren rückläufig, die Publikationen zudem im Internet verfügbar das Amtsblatt seit dem 1. Januar 2010 auch in PDF-Form.
Mit der Revision des Publikationsgesetzes sollen die AGS, die SAR und das Amtsblatt neu in elektronischer Form im Internet rechtsverbindlich veröffentlicht werden. Dadurch kann auf die Herausgabe gedruckter Versionen verzichtet werden. Die Internetlösungen für die entsprechenden Publikationen sollen tagesaktuell, kundenfreundlich und kostenlos zugänglich sein. Es bleibt jedoch weiterhin möglich, Separatausgaben der einzelnen Erlasse und Verträge, der Gesamtausgabe des SAR und einzelner Amtsblätter zu beziehen. Die Neuregelung soll auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten. Das Vernehmlassungsverfahren beginnt am 7. Mai und dauert bis zum 7. Juli 2010.
Einführung des papierlosen Register-Schuldbriefs im Kanton Aargau; Start der Anhörung
Am 11. Dezember 2009 haben die eidgenössischen Räte einer Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zugestimmt. Zurzeit befindet sich auch die Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV) in einer Totalrevision. Kernstück der Revisionen bildet die Einführung des papierlosen Register-Schuldbriefs als Alternative zum weiterhin bestehenden Papier-Schuldbrief. Die Revision des ZGB wird voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten muss im Kanton Aargau das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) teilweise geändert werden. Zudem sind kleinere Änderungen in anderen kantonalen Erlassen nötig. Die Teilrevision wird auch genutzt, um einzelne, offensichtlich überholte Bestimmungen in den Bereichen Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht aufzuheben.
Die Anhörung zur notwendigen kantonalen Gesetzesänderung dauert bis zum 9. Juli 2010. Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.ag.ch/vernehmlassungen abrufbar.
AKB: Gewinnausschüttung von 60 Millionen Franken beantragt
Der Regierungsrat hat die Botschaft an den Grossen Rat zur Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie der Konzernrechnung der Aargauischen Kantonalbank für das Geschäftsjahr 2009 verabschiedet. Die AKB erzielte 2009 einen Jahresgewinn von 85,6 Millionen Franken (Konzerngewinn 84,3 Millionen Franken). Der Regierungsrat stellt in Übereinstimmung mit dem Bankrat dem Grossen Rat den Antrag, die Gewinnausschüttung an den Kanton auf 60 Millionen Franken festzulegen, was knapp der Hälfte des gemäss AKB-Gesetz für die Ausschüttung massgeblichen Gewinns von 132,6 Millionen Franken entspricht.