Regierungsrat legt Entwurf des Kinderbetreuungsgesetzes vor
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Start der Anhörung über Neuregelung der familienergänzenden Kinderbetreuung
Der Regierungsrat will die familienergänzende Kinderbetreuung mit einem Rahmengesetz über die Kinderbetreuung regeln. Dabei werden nur die wesentlichsten Grundzüge festgelegt. Der Entwurf des Kinderbetreuungsgesetzes sieht vor diesem Hintergrund weitgehende Kompetenzen der Gemeinden vor. Die Inkraftsetzung ist Anfang 2016 vorgesehen.
Die Teilrevision des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung wurde am 10. Januar 2012 in zweiter Lesung vom Grossen Rat abgelehnt. In der Folge überwies der Grosse Rat am 27. März 2012 vier Motionen in der Form des Postulates zum Thema. Der Regierungsrat präsentiert mit dem vorliegenden Anhörungsbericht nun den Entwurf eines neuen Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz; KiBeG). Die Inkraftsetzung des KiBeG ist auf Anfang 2016 vorgesehen; die Übergangsfrist für die Umsetzung dauert bis zum Beginn des Schuljahres 2017/18.
Detailregelungen durch Gemeinden
Der Entwurf sieht ein Rahmengesetz mit sehr weitgehenden Kompetenzen der Gemeinden vor. Es werden nur die wesentlichsten Grundzüge festgelegt, alle Detailregelungen sind durch die Gemeinden zu erlassen. Im Weiteren wurden diejenigen Regelungen, die in der schliesslich abgelehnten SPG-Teilrevision von einer Mehrheit gutgeheissen wurden, soweit nötig übernommen.
Der Vorschlag des Regierungsrats stellt sich wie folgt dar:
- Die Gemeinden werden verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder Dritten erfüllt werden.
- Die Bedarfsgerechtigkeit richtet sich nach folgenden Kriterien: Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung wird erleichtert. Die gesellschaftliche, insbesondere sprachliche Integration sowie die Chancengerechtigkeit der Kinder werden verbessert.
- Die Benützung der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung ist freiwillig. Die Erziehungsberechtigten haben die Wahlfreiheit in Bezug auf das Betreuungsangebot und den Betreuungsort.
- Die Standortgemeinden erlassen Vorschriften zur Qualität des Betreuungsangebots und sind für die Aufsicht zuständig.
- Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung treffen.
- Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Wohnsitzgemeinden beteiligen sich nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten an den Kosten. Sie legen den Umfang der Kostenbeteiligung fest.
- Die Entlastung des Kantons und die Mehrbelastung der Gemeinden im Umfang von je 1,5 Millionen Franken sind im Rahmen der Aufgabenverschiebungsbilanz des Gesamtpakets der Aufgaben- und Lastenverteilung auszugleichen. Die verbleibende Nettomehrbelastung der Gemeinden wird in der Gegenüberstellung der reformbedingten Mehrkosten für die Haushalte von Kanton und Gemeinden berücksichtigt.
Mehrkosten und Mehrwert
Gemäss überarbeiteter Kostenschätzung wird die Neuregelung im Jahr 2023 zu Kosten von rund 118,5 Millionen Franken führen. Je nach Kostenbeteiligungsgrad der Erziehungsberechtigten, welcher durch die Gemeinden festgelegt wird, wird der Anteil der Gemeinden im Rahmen von 23,5 und 71 Millionen Franken liegen, der Anteil der Erziehungsberechtigten zwischen 47,5 und 95 Millionen Franken. Aktuell fliessen bereits rund 13 Millionen Franken Subventionen der Gemeinden in die familienergänzende Kinderbetreuung.
Die Mehrkosten müssen in der Gesamtwürdigung um einiges relativiert werden. Investitionen in diesem Bereich lohnen sich in mehrfacher Hinsicht:
- Sie führen zu Mehrbeschäftigung der Erziehungsberechtigten und damit zu zusätzlichen Steuereinnahmen.
- Sie leisten einen Beitrag zur Integration und Sozialisation der Kinder, insbesondere aus bildungsfernen Familien, und tragen damit zur Reduzierung schulischer Sondermassnahmen bei.
- Sie bewirken einen höheren Lohnsatz – insbesondere von Frauen – aufgrund der kontinuierlichen und erhöhten Erwerbspartizipation, was zu tieferen Sozialhilfeausgaben führen wird.
- Eine bessere Integration in den Arbeitsmarkt ermöglicht die Äufnung der Altersvorsorge und verhindert damit die Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe im Rentenalter.
- Familienergänzende Betreuungsangebote tragen zur Standortattraktivität von Kanton und Gemeinden bei.
Verschiedene Studien belegen den volkswirtschaftlichen Nutzen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Kosten-Nutzen-Analyse zur familienergänzenden Kinderbetreuung in der Stadt Zürich zeigt, dass jeder in die familienergänzende Kinderbetreuung investierte Franken rund 1,6-fach unmittelbar zurückfliesst.
Regierungsrat lehnt Volksinitiative ab
Der Aargauische Lehrerinnen- und Lehrerverband hat im April 2013 die Volksinitiative "Kinder und Eltern" in der Form eines ausformulierten Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung eingereicht. Der Regierungsrat lehnt die erwähnte Volksinitiative mit Verweis auf die Ablehnung der Teilrevision des SPG ab. Der regierungsrätliche Entwurf des KiBeG stellt den direkten Gegenvorschlag zur Volksinitiative dar.
Die Anhörung dauert bis zum 13. März 2014, die Unterlagen dazu finden Sie unter den Laufenden Anhörungen.