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Dritter bewilligungsfreier Verkaufssonntag für Gemeinden :
Änderung des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht

Der Grosse Rat hat beschlossen, dass Gemeinden künftig einen dritten bewilligungsfreien Sonntag mit der Beschäftigung von Arbeitnehmenden festlegen dürfen. Voraussetzung ist eine Anmeldung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Neuregelung tritt per 1. September 2025 in Kraft.

Bereits heute gelten im Kanton Aargau zwei bewilligungsfreie Sonntagsverkaufstage im Advent, die der Regierungsrat jeweils Anfang des Jahres festlegt. Eine Motion des Grossen Rats forderte einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag.

Für die Umsetzung dieses Anliegens waren eine Änderung des Einführungsgesetzes sowie der Verordnung zum Arbeitsrecht notwendig.

Nachdem der Grosse Rat der regierungsrätlichen Vorlage zugestimmt hat und die Referendumsfrist am 26. Juni 2025 abgelaufen ist, tritt die Neuregelung per 1. September 2025 in Kraft.

Kompetenz liegt bei Gemeinden

Mit der Gesetzesänderung können Gemeinden jährlich das Datum eines dritten Verkaufssonntages in eigener Kompetenz festlegen. Die einzelnen Gemeinden können, müssen aber nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Der dritte bewilligungsfreie Verkaufssonntag darf nicht auf einen in der Gemeinde geltenden kantonalen Feiertag, den Bundesfeiertag oder einen Adventssonntag fallen.

Fristen und Meldestelle

Das Datum muss zur Planungssicherheit mindestens mit neun Monaten Vorlauf festgelegt werden und ist amtlich zu publizieren. Spätestens zehn Tage nach Erlangen der Rechtskraft ist das Datum an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau zu melden. Um die Meldung zu erleichtern, steht den Gemeindebehörden ein Online-Meldeformular auf dem kantonalen Smart Service Portal zur Verfügung.

Festgelegte Daten werden auf der kantonalen Webseite unter Arbeitszeit - Kanton Aargau publiziert – zusammen mit den vom Regierungsrat festgelegten Verkaufssonntagen im Advent.

Die zentrale Anlaufstelle bei generellen und rechtlichen Fragen ist die Sektion Industrie- und Gewerbeaufsicht des Amts für Wirtschaft und Arbeit.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres