Kindesvermögen
Das Vermögen eines Kindes muss sorgfältig verwaltet und geschützt werden. Diese Seite erklärt, wann die KESB eingreift und welche Pflichten Eltern dabei haben.
Die Eltern (Sorgerechtsinhaber) sind für die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens verantwortlich. Ist diese nicht gewährleistet, trifft das Familiengericht als KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. Kann die Gefährdung des Kindesvermögens nicht anders beseitigt werden, wird dessen Verwaltung einer Beistandsperson übertragen.
Haben die Eltern (Sorgerechtsinhaber) in einer Angelegenheit, welche das Kindesvermögen betrifft, Interessen, welche denen des Kindes widersprechen, ernennt das Familiengericht als KESB eine Beistandsperson, welche anstelle der Inhaber der elterlichen Sorge das Kind in dieser Angelegenheit vertritt. Als Alternative kann das Familiengericht als KESB auch selber die notwendigen rechtlichen Handlungen für das Kind vornehmen.
Wenn ein Elternteil stirbt, hat der überlebende Elternteil dem Familiengericht als KESB ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Bei grossen und komplexen Vermögen, oder wenn es die persönlichen Verhältnisse erfordern, kann der verantwortliche Elternteil verpflichtet werden, dem Familiengericht als KESB regelmässig Bericht zu erstatten.