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10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

10.8 Entschädigung für die Haushaltsführung

Wird eine Person unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in einem nicht stabilen Konkubinat oder in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt und ist diese in der Lage den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, zu führen, wird ihr gemäss § 13 SPV ein Betrag als Haushaltsentschädigung – ungeachtet einer effektiven Auszahlung – als eigene Mittel angerechnet. Bei Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung (vgl. Kapitel 6.7.) ist die Anrechnung eines Betrags für die Entschädigung für die Haushaltsführung in der Regel ausgeschlossen. Führt die unterstützte Person im Auftrag der nicht-unterstützten Personen aber den Haushalt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

Die Berechnung des Betrags für die Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich gemäss § 13 Abs. 2 SPV nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person und der erwarteten Arbeitsleistung.

Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung ist abzuklären. Sie hängt von der zeitlichen Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu berücksichtigen. Ist die unterstützte Person aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Haushalt alleine oder mehrheitlich zu führen, darf keine Haushaltsentschädigung angerechnet werden.

Für die Bestimmung der finanziellen Verhältnisse der nicht unterstützten Person werden die Einnahmen den Auslagen gegenübergestellt. Da die nicht unterstützte Person ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten weiterhin nachkommen können muss, ist für sie ein erweitertes SKOS-Budget (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung) zu erstellen. Dabei sind neben den für sie anfallenden Kosten der materiellen Grundsicherung auch ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte Leistungen, Unterhaltsverpflichtungen, die laufenden Steuern, Versicherungsprämien, effektiv geleistete Abzahlungen (Schuldentilgung) etc. zu berücksichtigen. Die Abzahlung von Schulden wird im erweiterten SKOS-Budget angerechnet, sofern sie rechtskräftig oder vertraglich gebunden sind und tatsächlich geleistet werden. Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes SKOS-Budget) wird bis maximal Fr. 950.– angerechnet (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung).

Sofern die nicht-unterstützte Person Vermögen in erheblichem Umfang besitzt, wird ein Vermögensverzehr nach den Regeln zur Verwandtenunterstützung (§ 3 Verwandtenunterstützungsrichtlinien) berechnet (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung). Dieser wird zum Einkommen hinzugerechnet. Ist die nicht-unterstützte Person nicht bereit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, wird der Maximalbetrag von Fr. 950.– im Budget der antragstellenden Person als Einnahme angerechnet (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung).

Übernimmt die unterstützte Person zusätzlich die Betreuung von einem oder mehreren Kindern der nicht unterstützten Person, ist der Betrag an die unterstützte Person im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln (§ 13 Abs. 3 SPV).