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6. Bemessung der materiellen Hilfe bei verschiedenen Fallzusammensetzungen

6.7 Zweckwohngemeinschaft (ohne gemeinsame Haushaltsführung)

Wenn mehrere Personen zusammen in einer Wohnung leben, wobei jede für sich einen eigenen Haushalt führt, dann bezeichnet man das als Zweck-Wohngemeinschaft. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Geteilt werden nur gemeinsam benutzte Wohnräume und die damit verbundenen Wohnungskosten beziehungsweise die an die Wohnung gekoppelten Kosten (Energieverbrauch, Billag, Kehricht etc.). Der Sachverhalt ist durch die Sozialbehörden abzuklären.

Da, wo einzig eine Zweckwohngemeinschaft besteht, jedoch nicht zusammen gehaushaltet wird, empfiehlt sich zur Berechnung der materiellen Hilfe folgendes Vorgehen:

Die Wohnungskosten sind entweder zu erheben entsprechend den abgestuften Mieten, gemäss dem persönlich und exklusiv genutzten Wohnraum oder sie sind nach Anzahl der Mitbewohner festzulegen (Pro-Kopf-Anteile). Neben den Wohnungskosten werden durch das gemeinsame Wohnen einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Deshalb wird der Grundbedarf nicht nach der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt, sondern die Unterstützungseinheit bildet die Grundlage und der so bemessene Grundbedarf wird um zehn Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.2. Grundbedarf im Besonderen).

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Gerichtsurteil: