6.7 Zweck-Wohngemeinschaft
Wenn mehrere Personen mit dem Zweck zusammenwohnen, die Wohnkosten gering zu halten, und jede Person für sich einen eigenen Haushalt führt, bezeichnet man dies als Zweck-Wohngemeinschaft. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgen im Gegensatz zu einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. Kapitel 6.6 Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft) überwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen erfolgt eine Teilung und somit Verringerung der Mietkosten. Weitere im Grundbedarf enthaltene Positionen verringern sich dadurch ebenso, wie zum Beispiel Kosten für Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen und für Reinigung (vgl. Entscheid Verwaltungsgericht_WBE.2026.15, Erw. II/2.3). Die Grenzziehung zwischen einer Zweck-Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist in der Praxis herausfordernd. Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohnerinnen und -bewohner, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis. Ein (Unter-)Mietvertrag reicht für eine abschliessende Qualifizierung nicht aus (siehe Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, Randziffer 674).
Um welche Art des Zusammenwohnens es sich im Einzelfall handelt, ist im Rahmen der Sachverhaltsabklärung durch den zuständigen Sozialdienst abzuklären (vgl. § 17 VRPG). Die unterstützten Personen sind bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirkungspflichtig (vgl. Kapitel 1.3.3 Mitwirkungsrechte und -pflichten).
Wenn einzig eine Zweck-Wohngemeinschaft besteht und keine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, erscheint zur Berechnung der materiellen Hilfe folgendes Vorgehen angezeigt:
Die Wohnungskosten sind entweder entsprechend den abgestuften Mieten oder gemäss dem persönlich und exklusiv genutzten Wohnraum zu erheben, oder sie sind nach Anzahl der Mitbewohner festzulegen (Pro-Kopf-Anteile). Durch das gemeinsame Wohnen verringern sich neben den Wohnkosten auch andere im Grundbedarf enthaltene Positionen, wenn auch nicht im selben Ausmass, wie dies bei einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft der Fall ist.
In Bezug auf die Frage, wie die Kostenverringerung beim Grundbedarf zu berücksichtigen ist, hält die SKOS-Richtlinie C.3.2. Grundbedarf im Besonderen für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften fest, dass der Grundbedarf unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festzulegen und pauschal um 10 % zu reduzieren ist. Lebt zum Beispiel eine unterstützte Person in einer Zweck-Wohngemeinschaft mit einer anderen Person, so erhält die unterstützte Person den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt abzüglich 10 %. Lebt zum Beispiel eine Mutter mit ihrem Kind in einer Zweck-Wohngemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person, erhalten Mutter und Kind den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt abzüglich 10 %. Mutter und Kind bilden in diesem Beispiel eine Wohn- und Lebensgemeinschaft innerhalb einer Zweck-Wohngemeinschaft (vgl. Kapitel 6.6 Wohn- und Lebensgemeinschaft).