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Konkurse und Betreibungen

Konkursverfahren

Durch Urteil des zuständigen Konkursgerichts wird der Konkurs auf Begehren eines betreibenden Gläubigers, auf eigenes Begehren der schuldnerischen Person (Insolvenzerklärung) sowie in den weiteren in Art. 190 ff. SchKG genannten Fällen, eröffnet. Der Konkurs ist eine sogenannte Generalexekution. Es haften sämtliche Vermögenswerte für die offenen Forderungen der schuldnerischen Person.