Konkursverfahren
Durch Urteil des zuständigen Konkursgerichts wird der Konkurs auf Begehren eines betreibenden Gläubigers, auf eigenes Begehren der schuldnerischen Person (Insolvenzerklärung) sowie in den weiteren in Art. 190 ff. SchKG genannten Fällen, eröffnet. Der Konkurs ist eine sogenannte Generalexekution. Es haften sämtliche Vermögenswerte für die offenen Forderungen der schuldnerischen Person.
Nach Konkurseröffnung nimmt das Konkursamt das Inventar auf. Falls festgestellt wird, dass die Mittel nicht zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ausreichen, beantragt das Konkursamt beim Gericht die Einstellung mangels Aktiven. Die Gläubiger erhalten danach die Möglichkeit durch Bezahlung eines Kostenvorschusses die Durchführung des Verfahrens zu bewirken.
Falls genügend Mittel vorhanden sind, erfolgt die Durchführung in der Regel im summarischen Verfahren und es folgt der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt mit der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innert 30 Tagen schriftlich beim Konkursamt unter Beilage der entsprechenden Beweismittel anzumelden. Dritte, die Vermögen der konkursiten Person verwahren oder bei denen diese Guthaben hat, haben sich ebenfalls beim Konkursamt zu melden.
Es ist auch nach Ablauf der Frist von 30 Tagen möglich, Forderungen anzumelden. Entstehen durch die Verspätung zusätzliche Kosten, sind diese vom Gläubiger zu tragen.
Die Feststellung der berechtigten Forderungen erfolgt im Kollokationsplan. Dieser wird während 20 Tagen den Gläubigern zur Einsichtnahme aufgelegt.
Gläubiger, deren Forderung nicht vollumfänglich zugelassen wird, werden darüber brieflich benachrichtig.
Im summarischen Verfahren werden die Vermögenswerte nach Ablauf der Eingabefrist von 30 Tagen entweder durch öffentliche Versteigerung oder durch freihändigen Verkauf verwertet.
Strittige Ansprüche, auf die die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet, werden den Gläubigern zur Geltendmachung auf eigene Rechnung und Gefahr (Abtretung gemäss Art. 260 SchKG) angeboten.
Nach vollständiger Liquidation aller Vermögenswerte erfolgt die Verteilung. Für den ungedeckten Betrag erhält jeder Gläubiger einen Verlustschein. Die im Verlustschein ausgewiesene Forderung verjährt frühestens nach 20 Jahren.