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Fahrzeugprüfung

Technische Änderungen

Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Technisch Änderungen an Fahrzeugen müssen der Zulassungsbehörde unverzüglich gemeldet werden.

Ausserordentliche Prüfungspflicht bei technischen Änderungen

  • nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder/Felgen
  • Änderungen am Fahrwerk
  • Änderungen an der Lenkanlage, der Bremsanlage
  • Anbau von Aerodynamischen Bauteilen wie Spoiler, Stossstangen, usw…
  • das Anbringen einer Anhängevorrichtung
  • Veränderungen am Motormanagement (z.B. Leistung, Luftfilter, Steuergerät, Abgasanlage etc.)
  • Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte
  • Änderungen der Fahrzeugeinteilung (z.B. Lieferwagen zu Wohnwagen)
  • Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern
  • das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer)
  • alle weiteren wesentlichen Änderungen