Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des Amts für Migration und Integration kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.
Voraussetzungen
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen.
Die Einspracheschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird nicht eingetreten. Die Einsprache ist zu unterzeichnen.
Ablauf
Nach Eingang der Einsprache wird geprüft, ob die formellen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
Ist dies der Fall, wird die Einsprache zur Stellungnahme an die zuständige Sektion des Amts für Migration und Integration übermittelt. Nach Abschluss des Schriftenwechsels werden - soweit erforderlich - Sachverhaltsabklärungen durchgeführt.
Das Einspracheverfahren wird mit Versand des Einspracheentscheids abgeschlossen.
Benötigte Unterlagen
Die angefochtene Verfügung ist anzugeben. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Fristen und Termine
Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung. Die Einsprachefrist kann nicht erstreckt werden. Auf verspätet eingereichte Einsprachen wird nicht eingetreten.
Einspracheentscheide können innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet als letzte kantonale Instanz.
Kosten
Im Einspracheverfahren werden weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtliche Grundlagen
- Einführungsgesetz zum Ausländerrecht EGAR (SAR 122.600)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG (SAR 271.200)(öffnet in einem neuen Fenster)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine.