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Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten.

Voraussetzungen

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bis höchstens vier Jahre

Die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung kann auf Begehren hin bis höchstens vier Jahre ab Ausreisedatum gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person ihren Wohnsitz aus einem der nachgenannten Gründe vorübergehend ins Ausland verlegt:

  • Absolvierung des Militärdiensts
  • Absolvierung eines Studiums/Sprachaufenthalts oder eines Auslandaufenthalts zu sonstigen Bildungszwecken
  • Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitseinsatzes für Arbeitgebende in der Schweiz im Ausland
  • Besondere medizinische Gründe (Beispiel: Drogentherapie), sofern der Antritt und die Absolvierung der Therapie belegt werden können
  • Ausländische Personen der zweiten Generation und ausländische Personen, die das Rentenalter erreicht haben, können ihren Wohnsitz ebenfalls für längstens vier Jahre ins Ausland verlegen, um ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten abzuklären

Hierbei müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • das Gesuch ist vor Ablauf der geltenden Frist von sechs Monaten zu stellen
  • die gesuchstellende Person hat seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz
  • die gesuchstellende Person verfügt über einen einwandfreien straf- und betreibungsrechtlichen Leumund.

Andere Gründe:

  • Die Gewährung der Aufrechterhaltung aus anderen Gründen und die daran zu knüpfenden Bedingungen werden vom Amt für Migration und Integration individuell geprüft.

Ablauf

Formular D4660 "Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" ausfüllen und mit den erforderlichen Beilagen gemäss Merkblatt D4580 "Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" (insbesondere Erklärung betreffend Pensionskassengelder) dem MIKA senden.

Benötigte Unterlagen

Die gesuchstellende Person muss beim MIKA das vollständig ausgefüllte Formular D4660 "Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" einreichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen gemäss Merkblatt D4580 "Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" (insbesondere Erklärung betreffend Pensionskassengelder) beizulegen.

Fristen und Termine

Das Gesuch muss vor Ablauf von sechs Monaten Auslandaufenthalt eingereicht werden.

Kosten

Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)

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