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Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten.

Voraussetzungen

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

Die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung kann auf Begehren hin bis höchstens vier Jahre ab Ausreisedatum gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person ihren Wohnsitz aus einem der nachgenannten Gründe vorübergehend ins Ausland verlegt:

  • Absolvierung des Militärdiensts
  • Absolvierung eines Studiums/Sprachaufenthalts oder eines Auslandaufenthalts zu sonstigen Bildungszwecken
  • Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitseinsatzes für Arbeitgebende im Ausland
  • Besondere medizinische Gründe
  • Ausländische Personen der zweiten Generation und ausländische Personen, die das Rentenalter erreicht haben, können ihren Wohnsitz ebenfalls ins Ausland verlegen, um ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten abzuklären

Andere Gründe:

  • Die Gewährung der Aufrechterhaltung aus anderen Gründen und die daran zu knüpfenden Bedingungen werden vom Amt für Migration und Integration individuell geprüft.

Ablauf

Formular D4660 "Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" ausfüllen und mit den erforderlichen Beilagen gemäss Merkblatt D4580 "Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" dem MIKA senden.

Benötigte Unterlagen

Die gesuchstellende Person muss beim MIKA das vollständig ausgefüllte Formular D4660 "Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" einreichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen gemäss Merkblatt D4580 "Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" beizulegen.

Fristen und Termine

Das Gesuch muss vor Ablauf von sechs Monaten Auslandaufenthalt eingereicht werden.

Kosten

Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Grundlagen

Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)

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