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Notariat

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Der Kanton Aargau folgt dem System des freiberuflichen Notariats.

Urkundsberechtigt sind die aargauischen Urkundspersonen bzw. Urkundspersonen des Kantons Aargau. Sie stehen zum Kanton in keinem Angestelltenverhältnis und üben ihre Tätigkeit in eigener persönlicher und finanzieller Verantwortung aus. Die Grundbuchverwalter nehmen keine Beurkundungen vor.

Die praktizierenden Urkundspersonen sowie die Beglaubigungspersonen werden im Register "der Urkunds- und Beglaubigungspersonen sowie der Notarinnen und Notare" geführt. Näheres dazu erfahren Sie unter der Rubrik Register.

Die Urkundspersonen unterstehen in Bezug auf ihre öffentliche Beurkundungstätigkeit der Aufsicht der Notariatskommission. Bei Verstössen gegen das Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht oder andere gesetzliche Bestimmungen eröffnet die Notariatskommission ein Disziplinarverfahren. Die Notariatskommission kann gegen eine Urkunds- oder Beglaubigungsperson Massnahmen verhängen.

Der Kanton Aargau hat für die notariellen Akte verbindliche Tarifvorschriften im Dekret über den Notariatstarif vom 30. August 2011 erlassen. Bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung der Urkundsperson kann sowohl die Klientschaft als auch die Urkundsperson bei der Notariatskommission ein sogenanntes Schlichtungsverfahren zur Gebührenfestsetzung einleiten.

Die Aargauische Notariatsgesellschaft (ANG) ist der Berufsverband der Urkundspersonen. Weitere Informationen können Sie der Website der ANG entnehmen.