Hauptmenü

Finanzausgleich

Optimierung der Aufgabenteilung

Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden und deren Anpassung sind kein Bestandteil des Finanzausgleichs. Es gibt aber Wechselwirkungen zwischen der Aufgabenteilung einerseits und dem Finanzausgleich andererseits. Die Einführung des neuen Aargauer Finanzausgleichs im Jahr 2018 erfolgte gleichzeitig mit Anpassungen bei der Aufgabenteilung.

Ab Mitte der 90er-Jahre wurde im Kanton Aargau die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden überprüft. Bei rund 50 Aufgaben mit einem Finanzvolumen von fast 500 Millionen Franken pro Jahr gab es Anpassungen der Zuständigkeiten – dies im Rahmen der drei Gesetze zur Aufgabenteilung Kanton–Gemeinden.

Zusammen mit der Einführung des neuen Finanzausgleichs im Jahr 2018 wurde die Aufgabenteilung nicht flächendeckend überprüft und angepasst, sondern sie wurde lediglich punktuell optimiert. Ziel dabei war es, reine Verbundfinanzierungen weiter zu entflechten sowie den Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz noch besser umzusetzen. Die Verschiebungen mussten saldoneutral umgesetzt werden, durften also unter dem Strich weder den Kanton noch die Gemeinden insgesamt stärker belasten.

Per 2018 kam es zu folgenden Verschiebungen bei der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden:

Kantonalisierung der Finanzierung des öffentlichen Verkehrs

Die Gemeinden beteiligten sich bis 2017 mit 40 Prozent an der Finanzierung des öffentlichen Verkehrs. Allerdings plant, organisiert und bestellt der Kanton die Leistungen. Die Gemeinden haben keine Gestaltungsmöglichkeiten. Daher finanziert der Kanton den öffentlichen Verkehr neu allein.

Kommunalisierung der Finanzierung der materiellen Sozialhilfe

Die Gemeinden entscheiden im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung über den Vollzug der Sozialhilfe und verfügen dabei über einen gewissen Gestaltungsspielraum. Es ist daher sinnvoll, dass sie die gesamten Kosten tragen. Die früheren Kantonsbeiträge sind per 2018 weggefallen.

Als flankierende Massnahme wurde das Risiko, dass einer Gemeinde aus einem einzelnen besonders kostenintensiven Sozialhilfefall entstehen kann, begrenzt: Jene Kosten, die bei einem einzelnen Sozialhilfefall 60'000 Franken pro Jahr übersteigen, werden solidarisch von allen Gemeinden zusammen getragen.

Kommunalisierung der Finanzierung von Krankenkassenausständen

Der Grosse Rat hat am 15. Dezember 2015 das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) beschlossen. Demnach übernehmen künftig die Gemeinden die Kosten, die aus Verlustscheinen aufgrund von nicht bezahlten Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen entstehen.

Wegfall des Zuschlags auf den Gemeindebeiträgen an die Volksschule

Bei der Kantonalisierung der Spitalfinanzierung im Jahr 2014 wurde zum Ausgleich der damit verbundenen Lastenverschiebung ein Zuschlag auf den Beiträgen eingeführt, welche die Gemeinden an den Personalaufwand der Volksschule leisten. Dieser Zuschlag war als Übergangslösung konzipiert und wurde wieder abgeschafft.

Weitere kleinere Lastenverschiebungen

Weiter erfolgten auf das Jahr 2018 hin vier weitere Lastenverschiebungen mit kleineren finanziellen Auswirkungen:

  • Gemeindebeiträge an die Massnahmen gegen häusliche Gewalt entfallen.
  • Die Gemeindeanteile an Bussenerträgen aus Strafbefehlen entfallen.
  • Der Personalaufwand für die Sprachheilfachpersonen wird neu über das Budget der Volksschule statt über jenes der Sonderschulung finanziert. Weil die Gemeindebeiträge in diesen beiden Bereichen nicht gleich hoch sind, kommt es zu einer kleinen Lastenverschiebung hin zum Kanton.
  • Gemeindebeiträge an den kleinen baulichen Unterhalt auf Innerortsstrecken von Kantonsstrassen entfallen.

Gesamtübersicht

Die Tabelle fasst alle Lastenverschiebungen und ihre in den ersten drei Jahren erwarteten finanziellen Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden zusammen. Die wegfallenden Gemeindebeiträge an den kleinen baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen sind nicht enthalten, da sie beim Kanton nicht die laufende Rechnung, sondern die Spezialfinanzierung Strassen betreffen.

Unter Berücksichtigung aller Verschiebungen resultiert eine Entlastung der Gemeinden um rund 37 Millionen Franken pro Jahr und eine Mehrbelastung des Kantons im gleichen Umfang.

Finanzieller Ausgleich der Lastenverschiebungen

Damit die Optimierung der Aufgabenteilung saldoneutral umgesetzt werden konnte, musste die resultierende Netto-Mehrbelastung des Kantons von rund 37 Millionen Franken ausgeglichen werden. Dazu wurden zwei Massnahmen ergriffen:

  • Steuerfussabtausch
    Die Einnahmen sollen dort anfallen, wo auch die Ausgaben bestritten werden. Übernimmt der Kanton zusätzliche Lasten, so sollen auch die entsprechenden Einnahmen verschoben werden. Der Kantonssteuerfuss für natürliche Personen wurde mittels Einführung eines Zuschlags auf das Jahr 2018 um drei Prozentpunkte erhöht. Die Gemeinden waren gehalten, ihren Steuerfuss gleichzeitig um drei Prozentpunkte zu senken. Wollten sie diese Anpassung nicht vollziehen, mussten sie im Budget 2018 eine Steuererhöhung beantragen.

  • Direkte Ausgleichszahlungen
    Mit dem Steuerfussabtausch wird der Kanton für die zusätzlich übernommenen Lasten überkompensiert: Er erhält mehr zusätzliche Einnahmen als er an zusätzlichen Lasten übernimmt. Um diese Differenz zu korrigieren, wird eine Ausgleichszahlung des Kantons an die Gemeinden eingeführt. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird vom Grossen Rat in einem Dekret festgelegt. In den ersten zwei Jahren ist sie tiefer als ab dem dritten Jahr, weil der Steuerfussabtausch am Anfang wegen der Nachträge aus früheren Jahren noch nicht vollständig wirkt. Die aktuell festgelegten Ausgleichszahlungen berücksichtigen nebst der Optimierung der Aufgabenteilung auch bereits eine weitere Lastenverschiebung im Bereich der Sozialhilfe, die später eingetreten ist und nun mit diesem Instrument ebenfalls ausgeglichen wird. Folgende Ausgleichszahlungen werden in den Jahren 2018 bis 2020 geleistet:

Direkte Ausgleichszahlung an Gemeinden 2018

Gesamtbetrag Fr. 11'000'000
Richtwert für Budgetierung durch die Gemeinden Fr. 16.-- pro Kopf

Direkte Ausgleichszahlung an Gemeinden 2019

Gesamtbetrag Fr. 13'000'000
Richtwert für Budgetierung durch die Gemeinden Fr. 19.-- pro Kopf

Direkte Ausgleichszahlung an Gemeinden 2020

Gesamtbetrag Fr. 16'000'000
Richtwert für Budgetierung durch die Gemeinden Fr. 23.-- pro Kopf

Nach Ablauf von drei Jahren muss anhand der effektiven Zahlen überprüft werden, ob der Steuerfussabtausch und die direkten Ausgleichszahlungen die Lastenverschiebungen korrekt ausgeglichen haben und so eine saldoneutrale Umsetzung sichergestellt ist. Sollte dies in einem relevanten Umfang nicht der Fall sein, kann die Ausgleichszahlung angepasst werden.