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Hunde

Verhaltensauffällige Hunde

Der Bundesrat hat am 12. April 2006 Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassen, die primär der Vorbeugung dienen und Bissvorfälle vermeiden helfen sollen. Wenig später hat der Regierungsrat des Kantons Aargau einen Massnahmenkatalog auf Verordnungsstufe verankert.

Meldepflicht nach eidgenössischer Tierschutzverordnung

In Artikel 78 der eidgenössischen Tierschutzverordnung hat der Bundesrat eine Meldepflicht für folgende Personengruppen festgelegt:

  • Tierärztinnen und Tierärzte
  • Ärztinnen und Ärzte
  • Tierheimverantwortliche
  • Hundeausbildnerinnen und -ausbildner
  • Zollorgane

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat diese Meldepflicht in § 3 Hundeverordnung ausgedehnt auf:

  • Polizeiorgane der Gemeinden
  • Gemeinden

Sind Sie oder Ihr Kind von einem Hund gebissen worden, konsultieren Sie umgehend Ihren Arzt. Er wird die nötige medizinische Versorgung vornehmen und die Formalitäten zuhanden des Veterinärdienstes erledigen.

Wurde Ihr Hund von einem anderen Hund gebissen, konsultieren Sie umgehend Ihren Tierarzt. Er wird die nötige medizinische Versorgung vornehmen und ausserdem die Formalitäten zuhanden des Veterinärdienstes erledigen.

Für Meldungen stehen den meldepflichtigen Personengruppen folgende Formulare zur Verfügung:

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Zuständigkeiten Kanton und Gemeinden

Der Veterinärdienst ist für die Kontrollen und die Anordnung von Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden oder bei Tierschutzfällen (siehe Tierschutz) zuständig.

Für die anderen Fälle (Lärm- oder Geruchsbelästigung durch Hunde, Streuner, unerzogene Hunde, die nicht unter der Kontrolle ihres Halters stehen) müssen Sie sich an Ihre Wohngemeinde wenden.