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Veterinärdienst

Hunde im Kanton Aargau

Im Kanton Aargau gibt es fast 50'000 Hunde. Im Schnitt hat hier jede 15. Person einen Hund, was etwas über dem Schweizer Durchschnitt von 16,6 liegt. Für ein problemloses Miteinander ist gegenseitiger Respekt und Rücksichtnahme die Grundvoraussetzung.

Hunde

Die Hundegesetzgebung (Hundegesetz und Hundeverordnung) soll ein möglichst konfliktfreies Miteinander im Aargau ermöglichen und nimmt die Hundehalter und Hundehalterinnen in die Pflicht. Hundehaltende sind verpflichtet

  • ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,
  • ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
  • ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,
  • den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,
  • dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.

Ansprüche, wie Hunde für ihr eigenes Wohl richtig gehalten werden müssen, sind in der Tierschutzverordnung verankert. Im Kanton Aargau gilt die Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli.

Wie immer gilt: Gegenseitiger Respekt und gegenseitige Rücksichtnahme ist das Wichtigste im Umgang miteinander.

Anmeldung von Hunden

Hunde müssen spätestens 10 Tage nach der Übernahme oder den Import durch den neuen Halter / die neue Halterin auf diesen/diese registriert werden. Dazu muss der neue Halter / die neue Halterin zur Gemeinde, um einen Account bei der Hundedatenbank Amicus zu beantragen. Die Zugangsdaten kommen per Post nach Hause. Mit diesem Schreiben, dem Hund und dessen Heimtierausweis geht es dann in die tierärztliche Praxis, wo der Hund in Amicus registriert wird.

Wird ein Hund weggegeben oder stirbt, muss dies ebenfalls innert 10 Tagen bei der Gemeinde und bei Amicus gemeldet werden

Hundetaxe

Die Hundetaxe beträgt jährlich 120 Franken für jeden Hund. Davon gehen 20 Franken an den Kanton, über den Rest können die Gemeinden verfügen, um beispielsweise Robidogs zu unterhalten.

Hunde mit bestimmten Aufgaben, sind von der Hundetaxe befreit:

  • einsatzfähige Schweisshunde
  • einsatzfähige Rettungshunde (IRO, ARS)
  • einsatzfähige Blindenführhunde
  • einsatzfähige Assistenzhunde
  • Diensthunde von Militär, Polizei und Grenzschutz
  • einsatzfähige Herdenschutzhunde und Koppelgebrauchshunde auf direktzahlungsberechtigten Betrieben
  • Hunde, die offiziell für öffentliche Aufgaben ausgebildet und eingesetzt werden (z.B. Seuchenschutz, Artenschutz)

Je nach Einsatzfeld, müssen die Hunde bestimmte Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben und es müssen Bestätigungen von offiziellen Stellen vorliegen. Die Details sind § 22 der Hundeverordung(öffnet in einem neuen Fenster) zu entnehmen.

Nicht befreit von der Hundetaxe sind z.B. Schulhunde und Therapiehunde.

Meldepflicht nach eidgenössischer Tierschutzverordnung

Kommt es zu einem Zwischenfall mit einem Hund, bei dem ein Mensch, ein Hund oder ein anderes Tier verletzt und (tier)ärztlich behandelt werden muss, so ist der (Tier-)Arzt / die (Tier-)Ärztin verpflichtet, Meldung(öffnet in einem neuen Fenster) beim Veterinärdienst zu machen. Auch Tierheimverantwortliche, Hundeausbildner und Hundeausbildnerinnen, sowie Zollorgane, Polizei und Gemeinden unterliegen dieser Meldepflicht.

Nach der Meldung einer Bissverletzung oder einer Meldung, dass ein Hund unangemessenes oder übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, trifft der Veterinärdienst die nötigen Abklärungen, um die Gefährlichkeit des Hundes abschätzen zu können.

Ist das Risiko, das von einem Hund ausgeht, überdurchschnittlich hoch, ordnet der Veterinärdienst die Massnahmen an, um die Öffentlichkeit zu schützen (z. B. Leinenpflicht, Maulkorbpflicht, Hundetraining, etc.). Hunde, die gebissen haben, sind keine bösen Hunde, sondern sie hatten einen Grund zu beissen.

Der Halter / die Halterin muss künftig dafür sorgen, dass der Hund keiner Situation ausgesetzt wird, in der er meint, beissen zu müssen. Ist dies nicht möglich, sind solche Hunde so zu führen und/oder zu sichern (z.B. Leine, Maulkorb), dass niemand gefährdet wird. Das Verantwortungsbewusstsein des Halters / der Halterin kommt nicht nur anderen zugute, sondern auch dem eigenen Hund.

Denn so ist ein gemeinsames Miteinander möglich.

Für Lärm- oder Geruchsbelästigung durch Hunde sind die Gemeinden zuständig.