Fleischhygiene und Schlachtung

Nutztiere werden primär gehalten, um Lebensmittel und Waren tierischen Ursprungs herzustellen. Neben Milch und Eiern ist Fleisch das wichtigste Produkt, das vom Tier geliefert wird. Der Veterinärdienst beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in den Schlachtanlagen und überwacht die korrekte Entsorgung beziehungsweise Verwertung von tierischen Nebenprodukten, die beim Schlachtprozess anfallen.
Fleisch und Fleischwaren sind aus hygienischer Sicht hochsensible Produkte, deren Gewinnung und Verarbeitung auf allen Produktionsstufen streng zu überwachen ist.
Die Überwachung der Schlacht- und Fleischhygiene obliegt dem Veterinärdienst. Auch ist es die Aufgabe des Veterinärdienstes, die Einhaltung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung im Bereich der Schlachtung zu beaufsichtigen und nötigenfalls rückgelagerte Kontrollen auf dem Herkunftsbetrieb der Tiere anzuordnen und Massnahmen durchzusetzen.
Mit diesen Aufgaben beauftragt der Veterinärdienst Tierärztinnen und Tierärzte. Sie untersuchen die angelieferten Tiere, um ihre Schlachttauglichkeit und gegebenenfalls Verstösse gegen die Tierschutz-Gesetzgebung festzustellen. Nach der Schlachtung kontrollieren sie das Fleisch auf seine Genusstauglichkeit und entnehmen, falls nötig, Proben für die mikrobiologische Untersuchung. Jedes Stück Fleisch aus einheimischer Produktion gelangt auf diese Weise kontrolliert zu den Konsumentinnen und Konsumenten.
Schlachtbetriebe
Das Schlachten von Tieren wird in der eidg. Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) geregelt. Schlachtbetriebe benötigen eine kantonale Bewilligung und unterliegen strengen Anforderungen bezüglich Tierschutz und Hygiene. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die amtlichen Kontrollen regelmässig überprüft. Weitere Informationen zu den Schlachtbetrieben sowie viele nützliche Merkblätter und Formulare (z.B. Gesundheitsmeldungen etc.) sind über den unten aufgeführten Link beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu finden.
Schlachtung, Schlachttieruntersuchung (Lebendviehschau) und Fleischkontrolle
Das Schlachten von Tieren wird in der eidg. Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) geregelt. Die Fleischkontrolle gliedert sich in die Bereiche Schlachttieruntersuchung (STU) und die eigentliche Fleischuntersuchung (FU).
Weitere Informationen zur STU (Schlachtanmeldung, Ablauf, etc.) sowie zur FU (Entscheid der Genusstauglichkeit, Trichinellenuntersuchung, Rechtliches etc.) sind über den unten aufgeführten Link zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu finden.
Schlachtvieh
Bei Schlachtvieh (Art. 3 Bst. b VSFK) finden sowohl die Schlachttieruntersuchung als auch die Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb statt. Durchgeführt werden sie durch amtliche Fleischkontrolleure (Art. 52 - 54 VSFK), also durch Tierärzte, die über eine entsprechende Weiterbildung verfügen.
Begleitdokument
Die Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind, müssen mit einem Begleitdokument versehen sein. Dies umfasst obligatorische Informationen zur Lebensmittelkette (Art. 22 VSFK) wie zum Beispiel Identität der Tiere, Herkunft, Gesundheitszustand, verabreichte Arzneimittel und so weiter. Ausserdem müssen zuhanden der Fleischkontrolle Gesundheitsmeldungen über die Tiere erstattet werden (Art. 24 VSFK).
Gehegewild
Eine Ausnahme bildet Gehegewild. Hierbei darf die Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Fleischkontrolleur beziehungsweise Amtstierarzt im Herkunftsbestand erfolgen (Art. 28 Abs. 5 VSFK). Die Untersuchung wird dann durch eine offizielle Gesundheitsbescheinigung bestätigt.
Gehegewild kann auch im Freien getötet und entblutet werden, muss aber anschliessend in eine bewilligte Schlachtanlage geführt werden. Ein Ausweiden im Freien ist möglich, wenn der Aufbruch mit zur Fleischuntersuchung in die Schlachtanlage geliefert wird. Dabei muss der Aufbruch dem jeweiligen Schlachttierkörper zugeordnet werden können (Art. 9 Abs. 3 VSFK). Die eigentliche Fleischuntersuchung findet in jedem Fall in einer offiziellen Schlachtanlage statt. Auch Gehegewild muss über ein Begleitdokument verfügen.
Bitte beachten Sie, dass Wild spätestens zum Zeitpunkt des Verbringens aus dem Gehege, in dem es geboren wurde, gekennzeichnet werden muss (Art. 10 Tierseuchenverordnung; SR 916.401).
Downloads
- Tierärztliche Vereinigung für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit(öffnet in einem neuen Fenster)
- Institut für Lebensmittelsicherheit und -hygiene der Universität Zürich(öffnet in einem neuen Fenster)
- BLV: Tierarzneimittel(öffnet in einem neuen Fenster)
- BLV: Schlachtbetriebe(öffnet in einem neuen Fenster)
- BLV: Schlachttier- und Fleischuntersuchung(öffnet in einem neuen Fenster)
- BLV: Entsorgung von tierischen Nebenprodukten(öffnet in einem neuen Fenster)
- Abfall- und Gewässerschutzvorschriften für Schlachtbetriebe und Metzgereien
- Proviande(öffnet in einem neuen Fenster)
- Schweizer Fleischfachverband(öffnet in einem neuen Fenster)
- Aargauer Metzgermeisterverband(öffnet in einem neuen Fenster)
- Bauernverband Aargau: Merkblatt Notschlachtungen(öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Tierseuchengesetz TSG (SR 916.40)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Tierschutzgesetz TSchG (SR 455)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittelgesetz LMG (SR 817.0)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Tierseuchenverordnung TSV (SR 916.401)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Tierschutzverordnung TSchV (SR 455.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten VTSchS (SR 455.110.2)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle VSFK (SR 817.190)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Hygiene beim Schlachten VHyS (SR 817.190.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst (SR 916.402)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten VTNP (SR 916.441.22)(öffnet in einem neuen Fenster)