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Heim- und Nutztiere

Fleischhygiene und Schlachtung

Nutztiere werden primär gehalten, um Lebensmittel und Waren tierischen Ursprungs herzustellen. Neben Milch und Eiern ist Fleisch das wichtigste Produkt, das vom Tier geliefert wird. Der Veterinärdienst beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in den Schlachtanlagen und überwacht die korrekte Entsorgung beziehungsweise Verwertung von tierischen Nebenprodukten, die beim Schlachtprozess anfallen.

Fleisch und Fleischwaren sind aus hygienischer Sicht hochsensible Produkte, deren Gewinnung und Verarbeitung auf allen Produktionsstufen streng zu überwachen ist.

Die Überwachung der Schlacht- und Fleischhygiene obliegt dem Veterinärdienst. Auch ist es die Aufgabe des Veterinärdienstes, die Einhaltung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung im Bereich der Schlachtung zu beaufsichtigen und nötigenfalls rückgelagerte Kontrollen auf dem Herkunftsbetrieb der Tiere anzuordnen und Massnahmen durchzusetzen.

Mit diesen Aufgaben beauftragt der Veterinärdienst Tierärztinnen und Tierärzte. Sie untersuchen die angelieferten Tiere, um ihre Schlachttauglichkeit und gegebenenfalls Verstösse gegen die Tierschutz-Gesetzgebung festzustellen. Nach der Schlachtung kontrollieren sie das Fleisch auf seine Genusstauglichkeit und entnehmen, falls nötig, Proben für die mikrobiologische Untersuchung. Jedes Stück Fleisch aus einheimischer Produktion gelangt auf diese Weise kontrolliert zu den Konsumentinnen und Konsumenten.

Schlachtbetriebe

Das Schlachten von Tieren wird in der eidg. Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) geregelt. Schlachtbetriebe benötigen eine kantonale Bewilligung und unterliegen strengen Anforderungen bezüglich Tierschutz und Hygiene. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die amtlichen Kontrollen regelmässig überprüft. Weitere Informationen zu den Schlachtbetrieben sowie viele nützliche Merkblätter und Formulare (z.B. Gesundheitsmeldungen etc.) sind über den unten aufgeführten Link beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu finden.

Schlachtung, Schlachttieruntersuchung (Lebendviehschau) und Fleischkontrolle

Das Schlachten von Tieren wird in der eidg. Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) geregelt. Die Fleischkontrolle gliedert sich in die Bereiche Schlachttieruntersuchung (STU) und die eigentliche Fleischuntersuchung (FU).
Weitere Informationen zur STU (Schlachtanmeldung, Ablauf, etc.) sowie zur FU (Entscheid der Genusstauglichkeit, Trichinellenuntersuchung, Rechtliches etc.) sind über den unten aufgeführten Link zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu finden.

Schlachtvieh

Bei Schlachtvieh (Art. 3 Bst. b VSFK) finden sowohl die Schlachttieruntersuchung als auch die Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb statt. Durchgeführt werden sie durch amtliche Fleischkontrolleure (Art. 52 - 54 VSFK), also durch Tierärzte, die über eine entsprechende Weiterbildung verfügen.

Begleitdokument

Die Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind, müssen mit einem Begleitdokument versehen sein. Dies umfasst obligatorische Informationen zur Lebensmittelkette (Art. 22 VSFK) wie zum Beispiel Identität der Tiere, Herkunft, Gesundheitszustand, verabreichte Arzneimittel und so weiter. Ausserdem müssen zuhanden der Fleischkontrolle Gesundheitsmeldungen über die Tiere erstattet werden (Art. 24 VSFK).

Gehegewild

Eine Ausnahme bildet Gehegewild. Hierbei darf die Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Fleischkontrolleur beziehungsweise Amtstierarzt im Herkunftsbestand erfolgen (Art. 28 Abs. 5 VSFK). Die Untersuchung wird dann durch eine offizielle Gesundheitsbescheinigung bestätigt.

Gehegewild kann auch im Freien getötet und entblutet werden, muss aber anschliessend in eine bewilligte Schlachtanlage geführt werden. Ein Ausweiden im Freien ist möglich, wenn der Aufbruch mit zur Fleischuntersuchung in die Schlachtanlage geliefert wird. Dabei muss der Aufbruch dem jeweiligen Schlachttierkörper zugeordnet werden können (Art. 9 Abs. 3 VSFK). Die eigentliche Fleischuntersuchung findet in jedem Fall in einer offiziellen Schlachtanlage statt. Auch Gehegewild muss über ein Begleitdokument verfügen.

Bitte beachten Sie, dass Wild spätestens zum Zeitpunkt des Verbringens aus dem Gehege, in dem es geboren wurde, gekennzeichnet werden muss (Art. 10 Tierseuchenverordnung; SR 916.401).

Hof- und Weidetötung

Die Hof- und Weidetötung ermöglicht es, die Tiere in ihrer gewohnten Umgebung zu töten, ohne dass die Tiere lebend zum Schlachtbetrieb transportiert werden müssen. Das kann den Stress für die Tiere deutlich reduzieren und ist aus Sicht des Tierschutzes unter klar geregelten Voraussetzungen sinnvoll.

Die Hoftötung zur Fleischgewinnung ist zulässig für Schlachtvieh (Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen‑, Schweine- und Pferdegattung und andere domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche) und der Camelidae (Kamele)), die Weidetötung für Tiere der Rindergattung ab vier Monaten.

Die Durchführung ist nur mit einer kantonalen Bewilligung zulässig. Voraussetzungen sind insbesondere geeignete bauliche und organisatorische Abläufe, eine sichere Fixierung oder Führung der Tiere sowie die Einhaltung aller Anforderungen an Tierschutz, Lebensmittelsicherheit und Hygiene. Die Tiere müssen von einer fachkundigen Person getötet werden. Dies ist in der Regel ein Metzger, ein Dienstleister für Hoftötungen oder der Tierhalter selbst, falls er vorgängig die Fachkundigkeit erlangt hat. Nach der Tötung muss der Tierkörper innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist in einen bewilligten Schlachtbetrieb transportiert werden, wo die weiteren Schlachtarbeiten sowie die Fleischuntersuchung stattfinden.

Die Hof- und Weidetötung ist kein vereinfachtes Schlachten, sondern ein Verfahren mit hohen fachlichen und rechtlichen Anforderungen. Wer Tiere auf dem Betrieb oder auf der Weide töten will, muss den gesamten Ablauf vorgängig planen, mit dem zuständigen Schlachtbetrieb abstimmen und die amtlichen Vorgaben konsequent einhalten.

Der Veterinärdienst prüft Gesuche, erteilt die Bewilligung und kontrolliert, ob die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Ziel ist es, den Tierschutz sicherzustellen und gleichzeitig einen rechtskonformen Ablauf von der Tötung bis zur Fleischgewinnung zu gewährleisten.

Um ein Gesuch für die Hof- oder Weidetötung einzureichen, benötigen Sie die folgenden Unterlagen: verantwortliche Person, TVD-Nummer und Adresse des Landwirtschaftsbetriebs, Angaben zur Art der Tötung, Details zu den für den Tötungsprozess vorgesehenen Örtlichkeiten, Details zum Transportfahrzeug, schriftliche Vereinbarung mit dem für die Schlachtung vorgesehenen Schlachtbetrieb sowie mit einem allfälligen Dienstleister, Gattungen und Anzahl der vorgesehenen Tiere sowie die Anzahl der Tage pro Woche, die für die Schlachtung vorgesehen sind, Ausbildungs- und Praxisnachweis für die Betäubung und das Entbluten von Schlachtvieh des Metzgers oder Dienstleisters oder Fachkundigkeitsnachweis der Person, die schiesst und entblutet.

Füllen Sie das Gesuchsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es. Das Gesuch kann in Papierform auf dem Postweg oder als pdf per E-Mail eingereicht werden. Die Bearbeitungsfrist für Bewilligungen beträgt beim Vorliegen eines vollständigen Gesuchs vier Wochen. Unvollständige Gesuche werden nicht bearbeitet, bis die fehlenden Angaben oder Unterlagen nachgereicht wurden.

Wenn Sie Fragen zur Hof- und Weidetötung haben, wenden Sie sich bitte an den Veterinärdienst.

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