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Lebensmittelinspektorat

Gastgewerberecht

Mit der Vollzugshilfe zum Gastgewerbegesetz (GGG) und zur Gastgewerbeverordnung (GGV) informieren wir Sie über die praktische Auslegung einzelner Paragrafen.

Das Gastgewerberecht regelt

  • die Wirtetätigkeit,
  • die Anforderung an die Person mit Fähigkeitsausweis,
  • die besonderen Betriebsarten (Wirten ohne Fähigkeitsausweis),
  • den Jugendschutz beim Ausschank alkoholischer Getränke,
  • die Wirtefachprüfung,
  • die Öffnungszeiten in Gastgewerbebetrieben,
  • die Gästekontrolle in Beherbergungsbetrieben und
  • die Kleinhandelsbewilligung für die Abgabe und den Ausschank von Spirituosen.

Vollzugshilfe; Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Gastgewerberecht

Wie sind die Anforderungen an die Getränkepreise betreffend Jugendschutz?

Wenn Sie alkoholische Getränke verkaufen, dann müssen Sie folgendes beachten: Sie müssen mindestens zwei alkoholfreie Getränke in der gleichen Menge günstiger als das günstigste alkoholhaltige Getränk verkaufen (§ 5 GGG).
Das günstigste alkoholhaltige Getränk ist in der Regel Bier im Offenausschank, in den Mengen von 2, 3 und 5 dl. Es reicht also beispielsweise nicht eine Coca-Cola und ein Mineralwasser in der Menge 2dl günstiger zu verkaufen. Die zwei günstigeren Getränke müssen in den gleichen Mengen (also 2, 3 und 5 dl) verkauft werden.

Wie alt muss das Personal, welches Alkohol ausschenkt, mindestens sein?

Laut Arbeitsgesetz (Art. 29 Abs. 3 ArG) und Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Art. 5 ArGV 5) dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés*, und Jugendliche unter 18 Jahren nicht für die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben.

Ausnahmen:
* ausser im Rahmen einer Lehre (berufliche Grundbildung) oder Schnupperlehre
Bei einem Vereinsanlass untersteht das Personal in der Regel nicht dem Arbeitsgesetz, d.h. von Gesetzes wegen gibt es hier kein Mindestalter. Es wird aber sehr empfohlen, für den Alkoholverkauf nur Personen ab 18 Jahren einzusetzen.

Dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren an Jugendliche verkauft werden?

Die Jugendschutzbestimmungen verbieten den Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren sowie Wein, Bier und gegorenen Most an unter 16-Jährige. Und sie verbieten den Verkauf und die Abgabe von Alcopops, Spirituosen und Aperitifen an unter 18-Jährige. Das Personal darf einen Ausweis verlangen.
Diese Informationen müssen zudem am Verkaufspunkt gut les- und sichtbar angebracht werden.

Welche Einschränkungen gibt es beim Handel und Verkauf von Spirituosen? (Vergleichspreise, Vergünstigungen, Happy Hour etc.)

Verboten ist der Verkauf von gebrannten Wassern (Spirituosen) zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten.

Verboten ist ebenfalls der Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Spirituosen) unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die Konsumenten anlocken sollen (darunter fallen z.B. auch "Happy Hour"); (Art. 41 AlkG)

Wo bekomme ich eine Kleinhandelsbewilligung für Spirituosen?

Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde. Im Kanton Aargau das Amt für Verbraucherschutz. Wer mehrere Abgabestellen (Verkaufspunkte) führt, braucht für jede einzeln eine Kleinhandelsbewilligung. (Art. 41a AlkG)

Die Kleinhandelsbewilligung für die Spirituosenabgabe an Einzelanlässen erteilen die Gemeinden. (§ 11a GGG)

Dürfen wir als Verein an einem Anlass Gäste bewirten, ohne dass eine Person mit Fähigkeitsausweis die Gastwirtschaft führt?

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern diese als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint.

Faustregel Nebentätigkeit: Von einer Nebentätigkeit kann gesprochen werden, wenn mit den Einzelanlässen weniger als 30 % des Jahresertrags erwirtschaftet wird.

Müssen die Wirtetätigkeit und Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit im Voraus angemeldet werden?

Ja. Die Wirtetätigkeit ist mindestens 30 Tage (für Einzelanlässe 10 Tage) im Voraus zu melden. Sie müssen der Gemeinde (Anmeldung Wirtetätigkeit) und dem Amt für Verbraucherschutz (Lebensmittelkontrolle) gemeldet werden. Die aktuellen Meldeformulare werden direkt an Gemeinde und Verbraucherschutz übermittelt.

Benötige ich zum Wirten (Führen eines Gastgewerbebetriebes) einen Fähigkeitsausweis?

Ja. Wer einen Betrieb führt, in dem Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt den aargauischen Fähigkeitsausweis oder einen vom Kanton anerkannten Fähigkeits- oder Berufsbildungsausweis (§ 2 GGG).

Ausnahmen (§ 3 GGV, besonderen Betriebsarten): Nicht erforderlich ist der Fähigkeitsausweis,
wenn der Betrieb

a) über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25 m2 verfügt oder maximal 16 Sitzplätze und keine Stehplätze anbietet;

b) im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke und keine Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränke führt und

c) selbst gekochte oder sonstwie verarbeitete Lebensmittel ausschliesslich am Produktionstag abgibt.

Die drei Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Erläuterung zu Punkt a), Ausschankräume und Sitzplätze

Grundsätzlich dürfen die Betriebe nur über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25 m2 verfügen. Mit dem Begriff "Gesamtfläche" wird deutlich, dass in einem Betrieb mit verschiedenen Ausschankräumen die kumulierte Fläche all dieser Räume massgeblich ist. Gemeint ist die gesamte Fläche (Grundriss) derjenigen Räume, in denen sich Gäste zum Konsum aufhalten können inklusive der darin befindlichen Theke/Bar oder des Buffets. Die Küche, Vorratsräume, Toiletten oder Gänge werden nicht zu den Ausschankräumen gezählt.
Mit der maximalen Anzahl Sitzplätze wird ein alternatives Kriterium zur maximalen Ausschankfläche geschaffen. Werden maximal 16 Sitzplätze angeboten, ist die Fläche der Ausschankräume nicht mehr massgeblich und kann somit 25 m2 übersteigen. Die angebotenen Sitzplätze definieren sich anhand der vorhandenen Stühle – damit hat man ebenfalls ein objektiv leicht messbares Kriterium. Da Stehplätze sich höchstens anhand der vorhandenen Fläche definieren lassen würden, die Fläche bei diesem Kriterium aber gerade nicht massgeblich sein soll, dürfen bei Anwendung dieses Alternativkriteriums keine Stehplätze angeboten werden.

Erläuterung zu Punkt b), alkoholhaltige Getränke

Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15 % vol. Der Ausschank von Spirituosen und Getränken mit Spirituosen ist beim Wirten ohne Fähigkeitsausweis in allen Formen verboten.
Mit vergorenen alkoholhaltigen Getränken sind ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse gemeint, denen keinerlei Spirituosen zugesetzt worden sind (Bier, Wein, Obstwein).
Ein "einzelnes" Getränk definiert sich im Sinne dieser Bestimmung sowohl über die Sorte wie die Marke, jedoch nicht über die Mengeneinheit. Wird demnach beispielsweise ein Lagerbier sowohl als "Becher" (3 dl) wie als "Grosses" (5 dl) angeboten, so gilt dies dennoch als Angebot von nur einem Getränk. Hingegen sind zwei verschiedene Marken Lagerbier bereits zwei einzelne Getränke, genauso wie der Offenausschank eines Lagerbiers und eines Spezialbiers der gleichen Marke als Angebot von zwei Getränken gilt. Analoges gilt für vergorene Fruchtsäfte und Wein. So gelten zwei verschiedene Rotweinsorten als zwei einzelne Getränke, wird hingegen eine Rotweinsorte offen in verschiedenen Mengen oder auch als Flasche angeboten, so gilt das weiterhin als ein einzelnes Getränk im Sinne dieser Bestimmung.

Erläuterung zu Punkt c), "Vorkochverbot"

Wenn jemand ohne Fähigkeitsausweis und somit ohne Nachweis einer praktischen Tätigkeit nach § 10 GGV sowie ohne Schulung in Lebensmittelrecht und Hygiene (Grundlagen Mikrobiologie) wirten darf, muss gewährleistet sein, dass in diesem Betrieb einzig eine einfache, risikoarme Lebensmittelverarbeitung vorgenommen wird, bei der spezifischere Vorkenntnisse entbehrlich sind. Das Risiko wird deutlich reduziert, wenn vom Betrieb verarbeitete Lebensmittel nicht über Tage gelagert werden. Daher verlangt diese Bestimmung, dass Lebensmittel, die vom Betrieb in irgendeiner Art verarbeitet (vorgekocht, gerüstet, gebacken etc.) worden sind, stets am gleichen Tag der Verarbeitung abgegeben werden müssen. Länger gelagert werden dürfen eingekaufte vorverarbeitete Halb- oder Fertigprodukte. Diese sind hygienisch verpackt und mit einem Haltbarkeitsdatum versehen und dürfen auch vom Betrieb, der ohne Fähigkeitsausweis geführt wird, entsprechend dem Verfalldatum fachgerecht aufbewahrt werden.

Ich habe eine sehr gute Ausbildung. Muss ich die Wirtefachprüfung trotzdem ablegen?

Vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannte eidgenössische Diplome und Fachausweise der Lebensmittelbranche ab Niveau Berufsprüfung werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt (§ 17 Abs. 2 GGV).
Im Ausland erworbene Berufsbildungsnachweise werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt, wenn eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des SBFI zu einer anerkannten Berufsausbildung vorgelegt wird (§ 17 Abs. 4 GGV).
Das AVS hat in einer Weisung die Fähigkeits- und Berufsbildungsnachweise aufgelistet, die kantonal als gleichwertig anerkannt sind (§ 17 Abs. 3 GGV). (Link zur Weisung) (PDF, 290 KB)

Ich führte in einem Kanton, in dem kein Fähigkeitsausweis nötig ist, einen Gastgewerbebetrieb. Darf ich nun auch im Kanton Aargau ohne Fähigkeitsausweis wirten?

Wer über einen tadellosen Leumund verfügt und den Nachweis erbringen kann, ununterbrochen während dreier Jahre einen Gastgewerbebetrieb, der nicht die Kriterien der besonderen Betriebsarten nach § 3 Gastgewerbeverordnung erfüllt, in einem anderen Kanton geführt zu haben, dessen Berufserfahrung wird kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt. Der tadellose Leumund ist mit einem Straf- und einem Betreibungsregisterauszug, beide nicht älter als sechs Monate, nachzuweisen (§17 Abs. 5 und 6 GGV).

Sie müssen somit nachweisen können, dass sie ununterbrochen während dreier Jahren einen Gastgewerbebetrieb geführt haben, bei dem im Kanton Aargau ein Fähigkeitsausweis nötig wäre. Sie müssen also eine Berufserfahrung vorweisen, bei der tatsächlich die für den aargauischen Fähigkeitsausweis massgeblichen Fähigkeiten erforderlich waren. Dazu gehört auch der Nachweis, den Gastgewerbebetrieb entweder als selbständig erwerbende oder als verantwortliche Person geführt zu haben. Hierfür können Arbeitszeugnisse oder eine amtliche Bewilligung zum Führen eines Gastgewerbebetriebs vorgelegt werden.

Ich habe noch keinen Fähigkeitsausweis, möchte jedoch einen Gastgewerbebetrieb übernehmen. Wie muss ich vorgehen? (Zwischenregelung)

Der Gemeinderat kann einer Person, die neu einen Gastgewerbetrieb übernehmen will, jedoch nicht über den erforderlichen Fähigkeitsausweis verfügt, die Betriebsführung während einer Frist von maximal 12 Monaten bewilligen, wenn diese

a) eine mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit nachweist, bei der die Kenntnisse im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln erworben wurden (Zulassungskriterium zur Wirtefachprüfung gemäss § 10 GGV) und

b) sich schriftlich bereit erklärt, innert der gewährten Frist den Fähigkeitsausweis zu erwerben (§ 5 Abs. 2 GGV).

Der Nachweis der sechsmonatigen praktischen Tätigkeit kann beispielsweise durch folgende Unterlagen erbracht werden:

• Handelsregisterauszug für selbständig Erwerbende,

• Fähigkeitszeugnis einer Lehre im Gastgewerbe oder

• Arbeitszeugnisse.

Mit dem Nachweis der sechsmonatigen praktischen Tätigkeit und einem Schreiben, in dem Sie sich bereit erklären den Fähigkeitsausweis so schnell wie möglich zu erwerben, können Sie bei der Standortgemeinde die Bewilligung für vorübergehendes Wirten ohne Fähigkeitsausweis beantragen. Die Wirtetätigkeit darf erst nach Vorliegen der Bewilligung aufgenommen werden.

Darf ich mein Fähigkeitszeugnis einer anderen Person zur Verfügung stellen, wenn ich selber nicht wirte?

Nein. Sie müssen den Gastwirtschaftsbetrieb gesamthaft führen oder zumindest den Verpflegungsbereich leiten. Zudem müssen Sie in der Regel während den Hauptbetriebszeiten anwesend sein (§ 2 GGV). Damit Sie diese Anforderungen erfüllen, müssen Sie zumindest mit 80 Stellenprozent (bzw. während 80 % der Betriebszeiten) in leitender Funktion angestellt sein (mit der Verantwortung und der Kompetenz, den Verpflegungsbereich zu leiten).

Was passiert, wenn der Wirt mit Fähigkeitsausweis ausfällt?

Im Falle des Todes, bei unfall- oder krankheitsbedingtem Ausfall sowie bei anderen begründeten Abwesenheiten der Person, die den Fähigkeitsausweis besitzt, kann der Gastgewerbebetrieb vorübergehend durch eine geeignete Person weitergeführt werden (§ 5 Abs. 2 GGV).

An welche Öffnungszeiten müssen sich Aargauer Gastgewerbebetriebe halten? Respektive zu welchen Zeiten ist die Schliessung des Betriebes vorgeschrieben?

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten (§ 4 GGG)
- () SchliesszeitenÖffnungszeiten
Montag - Freitag00.15 - 05.00 Uhr- () 
Samstag02.00 - 05.00 Uhr- () 
Sonntag/Feiertag02.00 - 07.00 Uhr- () 
Montag - Donnerstag- () 05.00 - 00.15 Uhr
Freitag/Samstag- () 05.00 - 02.00 Uhr
Sonntag/Feiertag
07:00 - 00:15 Uhr
Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidg. Dank-, Buss- und Bettag, WeihnachtenFeiertag und darauf folgender Tag 00.15 UhrTag vor dem Feiertag
05.00 - 00.15 Uhr
Feiertag 07:00 - 00:15 Uhr

Ausnahmen:

Der Gemeinderat kann die Öffnungszeiten der einzelnen Betriebe auf Dauer oder längere Frist erweitern oder einschränken. Er kann den einzelnen Betrieben für bestimmte Anlässe die Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen oder für lokale Anlässe generelle Freinächte bestimmen.

Für welche Verfahren ist der Kanton zuständig?

  • Kleinhandelsbewilligung reguläre Betriebe
  • Wirtefachprüfung
  • Anerkennung nichtaargauische Fähigkeitsausweise und Berufsbildungsausweise
  • Jugendschutz

Für welche Verfahren ist die Gemeinde zuständig?

  • Kleinhandelsbewilligung Einzelanlässe
  • Betriebsführung durch Inhaber des Fähigkeitsausweises
  • Bewilligung Wirten ohne Fähigkeitsausweis
  • Schliessung von Betrieben, in denen ohne gültigen Fähigkeitsausweis gewirtet wird
  • Zwischenregelung im Falle, dass Person mit Fähigkeitsausweis im Betrieb ausfällt, oder eine Person ohne Fähigkeitsausweis die Wirtetätigkeit aufnehmen möchte
  • Öffnungszeiten (Verlängerung und Einschränkung)
  • Gästekontrolle / Notunterkunft