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Biosicherheit

Einschliessungsverordnung (ESV)

Laboraufnahme
Foto: Ines Wyrsch © Kanton Aargau

Gemäss Einschliessungsverordnung (ESV) muss der Umgang mit pathogenen, gentechnisch veränderten oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen im geschlossenen Systemen (Laboratorium) erfolgen.

Einschliessungspflichtige Organismen sind:

  • gentechnisch veränderte Organismen
  • pathogene Organismen
  • gebietsfremden wirbellose Kleintiere
  • invasive gebietsfremde Organismen nach Anhang 2, FrSV
  • besonders gefährliche Schadorganismen gemäss Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)

Tätigkeiten mit diesen Organismen müssen dem Bund via Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (KBB) gemeldet und gegebenenfalls vom Bund bewilligt werden. Meldungen und Bewilligungsgesuche werden über das Ecogen-Kundenportal erfasst (www.ecogen.admin.ch).
Weitere Informationen und Vollzugshilfen (inkl. der Vorlage für ein betriebliches Sicherheitskonzept für ESV-Tätigkeiten der Klasse 2) finden Sie auf der Webseite der Sektion Biotechnologie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

Wer ist der ESV unterstellt?

Alle Betriebe, die bewusst mit pathogenen, gentechnisch veränderten oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen umgehen, sind von der ESV betroffen und müssen die Sorgfaltspflicht und entsprechende Sicherheitsmassnahmen einhalten. Diese sind abhängig von der Art der Tätigkeit und von den Eigenschaften der verwendeten Organismen.
Folgende Betriebe können der ESV unterstellt sein:
(nicht abschliessende Aufzählung)

  • Laboratorien an Hochschulen, Forschungsanstalten, in der Industrie (Qualitätskontrolle) oder in Spitälern (Diagnostik)
  • Gewächshäuser oder Tieranlagen von Forschungsanstalten, Hochschulen oder der Industrie
  • Produktionsanlagen der Industrie
  • Schulen, die im Biologieunterricht Mikroorganismen einsetzen

Was wir tun

  • Wir kontrollieren an regelmässigen Inspektionsbesuchen der ESV-Betriebe, ob die Sorgfaltspflicht, die Pflicht zum Umgang im geschlossenen System und die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.
  • Geben die Kontrollen Anlass zu Beanstandungen, werden die erforderlichen Massnahmen angeordnet. Ausserdem wird die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes jährlich über die Kontrolltätigkeiten und die Beanstandungen informiert.
  • Wir überprüfen die Meldungen und Bewilligungsanträgen, welche beim Bund eingereicht wurden. Zuhanden der Bundesstelle nehmen wir zu diesen Stellung.
  • Wir beurteilen Baugesuche von bestehenden oder geplanten ESV-Betrieben im Rahmen des ordentlichen Baugesuchsverfahrens.
  • Wir überwachen die Sorgfaltspflicht beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen.