4.2 Notfallhilfe
Anspruch auf Notfallhilfe besteht, wenn jemand in Not kommt und dabei sachlich und zeitlich dringender Hilfe bedarf. Ein solcher Notfall kann beispielsweise bei einer schweren Erkrankung, einem Unfall oder beim Verlust aller Geldmittel eintreten. Die Notfallhilfe ist von der Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person zu leisten (§ 6 Abs. 1 SPG)(öffnet in einem neuen Fenster). Sie umfasst die Kosten der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe. Zudem kann sie allenfalls die nach Rücksprache mit der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes und in deren Auftrag ausgerichtete weitere Unterstützung (§ 5 Abs. 1 SPG)(öffnet in einem neuen Fenster) sowie die Kosten der Rückkehr an den Wohnort beinhalten. Anspruch auf Notfallhilfe haben alle Personen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus beziehungsweise ihrem Wohnort.
Auch im Rahmen der Notfallhilfe ist zwingend ein Gesuch um materielle Hilfe einzufordern (§ 9 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) i.V.m. § 8 SPV(öffnet in einem neuen Fenster)). Die Sozialbehörde am Aufenthaltsort prüft die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person. In Notsituationen ist es jedoch häufig nicht möglich, vollumfänglich zu prüfen, ob eine hilfesuchende Person tatsächlich über keine oder nicht genügend eigene Mittel verfügt, um die Notlage selbst zu beheben. Es reicht daher ein Glaubhaftmachen der aktuellen Notlage. Dies erfolgt soweit möglich durch Einreichung von geeigneten Unterlagen.