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4.2 Notfallhilfe

4.2.3. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer

Als Auslandschweizerinnen und -schweizer gelten gemäss Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) vom 26. September 2014 Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Kein Wohnsitz gemäss ASG liegt dann vor, wenn jemand in der Schweiz nie einen Wohnsitz hatte oder sich im Falle des Auswanderns aus der Schweiz bei der letzten Wohngemeinde abgemeldet hat und bei keiner anderen schweizerischen Gemeinde angemeldet ist.

Für die Gewährung von Sozialhilfe ist bei dieser Personengruppe der Bund zuständig (Art. 22 ASG). Dieser bleibt grundsätzlich auch dann zuständig, wenn sich Auslandschweizerinnen und -schweizer vorübergehend in der Schweiz aufhalten. Gerät jemand aus dieser Personengruppe während eines Aufenthalts in der Schweiz in eine Notlage und ist auf sofortige Notfallhilfe (vgl. Kapitel 4.2 Notfallhilfe) angewiesen, ist hingegen der Aufenthaltskanton beziehungsweise die Gemeinde am Aufenthaltsort der betroffenen Person für die Notfallhilfe zuständig (Art. 41 Abs. 2 Auslandschweizerverordnung, V-ASG, § 6 Abs. 1 SPG, Art. 13 ZUG). Auch im Rahmen der Notfallhilfe ist zwingend ein Gesuch um materielle Hilfe einzureichen (§ 9 Abs. 1 SPG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SPV). In Notsituationen ist es jedoch häufig nicht möglich, vollumfänglich zu prüfen, ob eine hilfesuchende Person tatsächlich über keine oder nicht genügend eigene Mittel verfügt, um die Notlage selbst zu beheben. Es reicht daher ein Glaubhaftmachen der aktuellen Notlage. Dies erfolgt soweit möglich durch Einreichung geeigneter Unterlagen (vgl. Kapitel 4.2 Notfallhilfe)

Da es sich bei dieser Personengruppe um Personen ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz handelt (vgl. Kapitel 3.1.6 Personen ohne Unterstützungswohnsitz), können die Gemeinden die materielle Hilfe nach § 51 Abs. 1 lit. c SPG durch den Kantonalen Sozialdienst (KSD) vergüten lassen (vgl. Kapitel 3.1.6 Personen ohne Unterstützungswohnsitz). Dieser erhält die Kosten vom Bund vergütet, sofern die in Art. 41 V-ASG genannten Voraussetzungen (Auslandschweizerin oder Auslandschweizer, ausgewiesene Notlage, erfolglose Bemühung des Aufenthaltskantons um Rückerstattung) erfüllt sind.

Um eine Weiterverrechnung an den Bund zu prüfen, benötigt der KSD von der Hilfe leistenden Gemeinde folgende Unterlagen:

  • Kopie Gesuch um materielle Hilfe
  • Kopie Sozialhilfeentscheid (Begründung Notfall, Umfang der geleisteten Hilfe, Prüfung Leistungspflicht allfälliger Dritter)
  • Unterstützungsanzeige zuhanden des Bundes (Art. 30 ZUG)
  • Vollständig ausgefülltes und von der gesuchstellenden Person unterzeichnetes Formular AS 2 Meldung Unterstützungsfall

Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland ohne Eintrag ins Auslandschweizerregister

Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die nicht im Auslandschweizerregister eingetragen sind, haben während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz ebenfalls einen Anspruch auf Unterstützung in einer Notlage. Zuständig ist auch hier der Aufenthaltskanton beziehungsweise die Gemeinde, in der sich die betroffene Person während des Notfalls aufhält (Art. 12 Abs. 2 ZUG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SPG). Die geleistete materielle Hilfe kann auch in diesen Fällen mit dem KSD abgerechnet werden (§ 51 Abs. 1 lit. c SPG; vgl. Kapitel 3.1.6 Personen ohne Unterstützungswohnsitz).