22.1.7 Ausschlussgründe
Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a – c SPG besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung bei:
- Anderweitiger Sicherung des Unterhalts (lit. a): Eine Bevorschussung entfällt, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig vertraglich oder durch Urteil gesichert ist. Dieser Fall kann aufgrund von Ansprüchen gegenüber Versicherungen, eines Urteils, das eine Verwandtenunterstützungspflicht regelt, einer vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Unterstützungsbeiträgen eintreten oder wenn Dritte massgeblich zum Unterhalt beitragen.
- Zusammenwohnen von Eltern und Kind (lit. b): Wohnen beide Elternteile mit ihrem Kind zusammen, ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam entsprechend ihren Möglichkeiten ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Ist ihnen dies aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich, kommt die Sozialhilfe zum Tragen.
- Überwiegender Aufenthalt im Ausland (lit. c): Ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung entfällt, wenn sich das Kind oder die volljährige Person in Ausbildung (bis zum vollendeten 20. Altersjahr) überwiegend im Ausland aufhält. Wann ein "überwiegender Auslandsaufenthalt" des Kindes vorliegt, lässt sich nicht anhand einer bestimmten Anzahl Tage pro Jahr im Ausland schematisch festlegen. Entscheidend ist, ob ein Auslandaufenthalt die unkontrollierbare Gefahr eines Missbrauchs der bevorschussten Beiträge birgt. Dies ist für jeden Fall einzeln zu prüfen. In einem konkreten Einzelfall hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau fest, dass je stärker der Auslandaufenthalt auf eine körperliche Behinderung zurückzuführen ist, umso weniger der Ausnahmetatbestand von § 34 Abs. 1 lit. c SPG erfüllt sei. Eine gegenteilige Auffassung verstiesse gegen das Diskriminierungsverbot (WBE.2025.416, Erw. II/4.3.5).
Da an den Massnahmen der sozialen Prävention und insbesondere an Massnahmen zugunsten des Kindeswohls ein hohes öffentliches Interesse besteht, sind die drei Ausnahmetatbestände in lit. a – c grundsätzlich restriktiv auszulegen. Ausgehend vom Zweck der Bevorschussung (§ 32 SPG) sollen die Ausnahmen vorab dort greifen, wo das Kindeswohl nicht gefährdet ist (lit. a) oder wo die Gefahr besteht, dass die bevorschussten Beiträge missbräuchlich verwendet werden könnten. Im Fall von lit. b (die Eltern und das Kind wohnen zusammen) ist das Missbrauchspotenzial offensichtlich; im Fall von lit. c ist es insofern gegeben, als bei einem Auslandaufenthalt grundsätzlich die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind (WBE.2025.416, Erw. II/4.3.2.2).