19.2.1 Geburten von Kindern von Eltern mit Flüchtlingseigenschaft (Einbezug Flüchtlingseigenschaft)
Für in der Schweiz geborene Kinder von anerkannten Flüchtlingen (Ausländerausweis B-Flüchtling) und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausländerausweis F-Flüchtling) muss ein Antrag auf Asyl und auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern eingereicht werden. Die Eltern der Kinder erhalten zur Geburt ein Informationsschreiben des Amts für Migration und Integration (MIKA). Die Sektion Aufenthalt des MIKA informiert die Eltern, dass sie das Kind in die Flüchtlingseigenschaft einschliessen lassen können. Das Informationsschreiben geht in Kopie auch an die jeweilige Einwohnerkontrolle.
Der Kanton ersetzt den Gemeinden Sozialhilfeleistungen, welche sie an in der Schweiz geborene Kinder von Eltern mit Flüchtlingseigenschaft (Kinder mit Status B-Flüchtling und F-Flüchtling oder noch ungeklärtem Status) ausgerichtet haben. Der Kostenersatz setzt stets ab Geburt ein, ohne dass bereits ein Asylentscheid für das Kind vorliegen muss. Die Gemeinden sind gebeten, das Asylgesuch und den Asylentscheid in Kopie der/dem zuständigen Sachbearbeitenden des Fachbereichs Sozialhilfe einzureichen, sobald das jeweilige Dokument der Gemeinde vorliegt. Die Kostenersatzdauer für Leistungen an Kinder mit Status B-Flüchtling beträgt maximal 5 Jahre und für Leistungen an Kinder mit Status F-Flüchtling maximal 7 Jahre. Die Kostenersatzdauer ergibt sich definitiv, sobald der Asylentscheid für das betroffene Kind vorliegt.