17.2 Leistungen der persönlichen Hilfe
Grundsatz und verbindlicher Rechtsauftrag
Die Gemeinden sind verpflichtet, persönliche Hilfe gemäss Art. 12 BV und § 8 SPG zu leisten. Die persönliche Hilfe wird individuell ausgerichtet und umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung sowie die Vermittlung von Dienstleistungen. Ein zentraler Gehalt des Anspruchs auf persönliche Hilfe besteht in erster Linie in der Pflicht, Hilfe suchende Personen anzuhören und – sofern nötig – an eine kompetente Fachperson bzw. Fachstelle weiterzuleiten. Im Rahmen der persönlichen Hilfe haben Betroffene Anspruch auf Information über die ihnen zustehenden Rechte.
Formen der persönlichen Hilfe
Methodisch kann die persönliche Hilfe in Form von Gesprächen, administrativer Unterstützung, Triage, Information und umfangreichen Abklärungen erfolgen. Es sind beispielsweise folgende Dienstleistungen denkbar:
- Besprechung der Situation und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten;
- Beratung zur sozialen und beruflichen Integration;
- Information und Angebote über rechtliche Ansprüche zum Beispiel gegenüber Sozialversicherungen, Arbeitgebenden, Vermietenden usw.;
- Dienstleistungen wie zum Beispiel eine freiwillige Einkommensverwaltung;
- Vermittlung von spezialisierter Hilfe wie zum Beispiel Rechtsberatung, Schuldenberatung, Budgetberatung, medizinische oder psychologische Betreuung (Triage).
Eine häufige Form der persönlichen Hilfe ist die freiwillige Einkommensverwaltung. Diese Form der Hilfe ist Gemeinden dort möglich, wo eine Person auf Unterstützung angewiesen ist, um ihre finanziellen Angelegenheiten zu besorgen und die vorhandenen knappen Mittel sachgerecht einzusetzen. Vorausgesetzt ist, dass die Gemeinde von der unterstützten Person mit der Einkommensverwaltung beauftragt und dazu ermächtigt wird, sie gegenüber Dritten rechtsgültig zu vertreten. Je nach Grad der Beeinträchtigung der unterstützten Person kann jedoch eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sinnvoll sein, damit sie weitere Massnahmen prüfen kann (vgl. Erläuterung b) Freiwillige Einkommensverwaltung zu SKOS-Richtlinie B.3. Inhalt, Art und Umfang der persönlichen Hilfe).
Inhalt der persönlichen Hilfe
Inhaltlich ist das Spektrum der möglichen Leistungen im Rahmen der persönlichen Hilfe grundsätzlich nicht beschränkt.
Die persönliche Hilfe zielt beispielsweise auf die Bearbeitung der folgenden Themenbereiche ab:
- Alltagsbewältigung (zum Beispiel Wohnen, Familie, Gesundheit)
- soziale, sprachliche und berufliche Integration
- Unterstützung bei Fragen zu Sozialversicherungen
- Umgang mit den finanziellen Mitteln (Budgetberatung)
- Information zu Beratungsangeboten (zum Beispiel Sucht-, Erziehungs- und Rechtsberatung)
- Erschliessung offener finanzieller Forderungen gegenüber Dritten (zum Beispiel gegenüber Arbeitgebenden, Sozialversicherungen, dem Betreibungsamt oder unterhaltspflichtigen Personen)
- Budget- und Schuldenberatung Aargau–Solothurn – Website der Budget- und Schuldenberatung Aargau–Solothurn (schulden-ag-so.ch)
- Schuldenberatung Schweiz
- SKOS Grundlagenpapier "Schulden und Sozialhilfe" (PDF, 25 Seiten, 605 KB)
- Verband Aargauer Sozialdienste Merkblatt "Persönliche Hilfe" (PDF, 7 Seiten, 446 KB)
- Webseit für Kindes- und Erwachsenenschutz Kanton Aargau