14.6 Falschauszahlungen
Richtet der Gemeindesozialdienst wegen eines Versehens und ohne Rechtsgrund (zu viel) Sozialhilfe aus, führt dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der unterstützten Person (Art. 62 ff. OR(öffnet in einem neuen Fenster)). Diese ungerechtfertigte Bereicherung stellt einen unrechtmässigen Bezug im Sinne von § 3 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) dar. Die unterstützte Person ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, die zu viel ausbezahlte Sozialhilfe an die Gemeinde zurückzubezahlen (SKOS-RL E.3. Falschauszahlungen(öffnet in einem neuen Fenster)).
Die unterstützte Person muss im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (vgl. Kapitel 1.3.3 Mitwirkungspflichten) dem Gemeindesozialdienst melden, wenn sie zu viel Sozialhilfe erhalten hat.
Sobald der Gemeindesozialdienst bemerkt, dass er eine Falschauszahlung getätigt hat, muss er mit der unterstützen Person in Kontakt treten und prüfen, ob die Bereicherung noch besteht:
- Ist die unterstützte Person noch im Besitz des fälschlicherweise ausbezahlten Betrags, verlangt der Gemeindesozialdienst umgehend die Rückzahlung gestützt auf § 3 SPG(öffnet in einem neuen Fenster). Die Gemeinde erlässt dazu eine entsprechende Verfügung. Ist die betroffene Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, kann die Gemeinde den zu viel ausbezahlten Betrag mit den künftigen Unterstützungsleistungen verrechnen (vgl. Kapitel 14.2 Verrechnung).
- Hat die unterstützte Person den fälschlicherweise ausbezahlten Betrag bereits ausgegeben, muss der Gemeindesozialdienst prüfen, ob die unterstützte Person den Betrag gutgläubig, also im Glauben, dass sie diesen rechtmässig erhalten hat und behalten darf, ausgegeben hat. Hat die betroffene Person nicht realisieren müssen, dass sie den Betrag irrtümlich erhalten hat, und ist sie bereits nicht mehr im Besitz des Betrags, so kann die Gemeinde die Rückerstattung des Betrags nicht verlangen (vgl. Erläuterung b) Prüfung der Rückforderung von Falschauszahlungen zu SKOS-RL E.3. Falschauszahlungen(öffnet in einem neuen Fenster)). Gelangt der Gemeindesozialdienst zur Erkenntnis, dass der betroffenen Person ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, so verlangt er gestützt auf § 3 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) die Rückzahlung der Falschauszahlung.