Hauptmenü

1.2 Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

1.2.3 Untersuchungsmaxime

Die Verwaltungsbehörden haben gemäss § 17 VRPG(öffnet in einem neuen Fenster) den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und Beweise zu erheben, soweit dies notwendig ist. Gemäss § 24 Abs. 1 VRPG(öffnet in einem neuen Fenster) kann sich die Verwaltungsbehörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere die Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Expertisen anordnen. Die Ermittlung des Sachverhalts ist immer aktenkundig festzuhalten. Die Parteien trifft jedoch auch bei der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht (vgl. Kapitel 1.3.3).