Opferhilfe
Der Fachbereich Opferhilfe richtet finanzielle Leistungen an Opfer von Straftaten aus und nimmt auf die Täterschaft Regress.
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Die Opferberatung Aargau ist für Sie da: 062 835 47 90
Allgemeine Voraussetzungen
Wer in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, gilt als Opfer und hat Anspruch auf Unterstützung. Vermögensdelikte wie Diebstahl und Sachbeschädigung sind ausgenommen. Als Opfer gelten nicht nur die direkt Betroffenen, sondern auch die nahen Angehörigen.
Der Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz besteht unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist oder ob sie schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Allerdings erleichtert ein Strafverfahren den Nachweis einer Straftat und die Abklärung des Sachverhalts in einem allfälligen Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren.
Die Opferhilfe setzt ferner eine Straftat in der Schweiz voraus. Wenn das Opfer einer Auslandtat im Tatzeitpunkt Wohnsitz in der Schweiz hatte, stehen die Leistungen der Beratungsstelle offen. Jedoch werden in solchen Fällen keine Entschädigung oder Genugtuung gewährt.
Ein wichtiger Grundsatz bildet die Subsidiarität der Opferhilfe. Leistungen werden nur endgültig gewährt, wenn die Täterschaft oder eine andere verpflichtete Institution (beispielsweise eine Versicherung) keine oder keine genügende Leistung erbringt.
Folgende Straftaten fallen grundsätzlich in Betracht:
- Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (wie Tötung und Körperverletzungen, jedoch nicht Tätlichkeiten)
- Sexualdelikte (wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kindern)
- Raub
Beratung
Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf kostenlose Beratung, Information und Begleitung. Sie können sich hierfür an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden. Im Kanton Aargau werden diese Aufgaben durch die Opferberatung Aargau wahrgenommen.
Soforthilfe und längerfristige Hilfe
Die Soforthilfe soll dem Opfer Unterstützung bei den dringendsten Bedürfnissen leisten, die als Folge der Straftat entstehen. Sie umfasst unter anderem eine erste anwaltliche Beratung, Notunterkunft oder psychologische Hilfe. Weitere Hilfe (längerfristige Hilfe) wird geleistet, bis sich der gesundheitliche Zustand des Opfers stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Für Leistungen im Rahmen der Soforthilfe ist wiederum die Opferberatung Aargau, für Leistungen im Rahmen der längerfristigen Hilfe der Fachbereich Opferhilfe zuständig.
Entschädigung
Das Opfer und seine Angehörigen haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden (beispielsweise Lohnausfälle, Behandlungs- oder Bestattungskosten), sofern ihr Einkommen einen bestimmten Schwellenwert nicht erreicht. Keine Entschädigung wird für Sachschäden geleistet (wie beschädigte Kleidung oder Mobiltelefone). Die Entschädigung beträgt maximal Fr. 120'000.-. Keine Entschädigung kann ausgerichtet werden, wenn sie weniger als Fr. 500.- betragen würde. Eine Entschädigung kann beim Fachbereich Opferhilfe beantragt werden.
Genugtuung
Wurden das Opfer oder seine Angehörigen durch die Straftat besonders schwer beeinträchtigt, so kann eine Genugtuung beantragt werden. Sie beträgt maximal Fr. 70'000.- für das Opfer und Fr. 35'000.- für die Angehörigen. Die finanzielle Situation des Opfers oder der Angehörigen ist unbeachtlich. Mit der Genugtuung soll das mit einer Straftat verbundene seelische Leid abgegolten und zum Ausdruck gebracht werden, dass die staatliche Gemeinschaft die schwierige Situation des Opfers anerkennt. Eine Genugtuung kann wiederum beim Fachbereich Opferhilfe beantragt werden.
Weiterführende Links
- Opferhilfe Schweiz
- Bundesamt für Justiz
- Opferberatung Aargau
- Schützen Sie sich! Menschenhandel und andere Formen von MissbrauchDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr.
Notrufnummern
- Dargebotene Hand (Tel. 143)
- Anlaufstelle Häusliche Gewalt
- Frauenhaus Aargau Solothurn
- Kinder-Notruf (Tel. 147)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Opferhilfegesetz OHG (SR 312.5)
- Opferhilfeverordnung OHV (SR 312.51)
- Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0)
Kantonsebene
- Kantonale Verordnung zum OHG VOH (SAR 255.113)
- Kantonale Opferhilfe-Richtlinien (PDF, 7 Seiten, 4,0 MB)
- Alte Opferhilfe-Richtlinien Aargau (Vers. 2023) (PDF, 7 Seiten, 4,1 MB)
- Empfehlungen SVK-OHG zur Anwendung des Opferhilfegesetzes