Erste Etappe der Pflegeinitiative
Die Initiative "Für eine starke Pflege" (Pflegeinitiative) wurde vom Volk am 28. November 2021 angenommen. Der Bundesrat will die Volksinitiative in zwei Etappen umsetzen.
Die erste Etappe umfasst eine Ausbildungsoffensive für Pflegeausbildungen auf Tertiärstufe und die direkte Abrechnung von bestimmten Pflegeleistungen im Bereich Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Erste Etappe
Das neue Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und die kantonale Verordnung treten per 1. Juli 2024 in Kraft. Folgende Massnahmen muss der Kanton Aargau umsetzen:
Teilübernahme der ungedeckten Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen Höhere Fachschule (HF)/Fachhochschule (FH)
Im Kanton Aargau sind Spitäler, stationäre Pflegeeinrichtungen und Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Spitex) zur Ausbildung in Gesundheitsberufen verpflichtet. Der Kanton stellt sicher, dass Betriebe nicht nur von ausgebildeten Mitarbeitenden profitieren, sondern auch selber ausbilden oder andere dafür entschädigen (siehe Ausbildungsverpflichtung). Die Pflegeinitiative ergänzt die bestehende Ausbildungsverpflichtung mit der auf acht Jahre beschränkten Förderung durch Bund und Kantone. Sie konzentriert sich auf die praktische Ausbildung von Pflegestudierenden der Stufe HF/FH und will die Betriebe für die erbrachte Ausbildungsleistung finanziell teilweise entschädigen.
Der Kanton Aargau übernimmt die Hälfte der ungedeckten Kosten, die bei den Spitälern, stationären Pflegeeinrichtungen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) sowie ambulanten Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages- und Nachtstrukturen bei der Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH entstehen. Als ungedeckte Kosten gelten Aufwendungen, die nicht bereits über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgegolten werden.
Aus- und Weiterbildungen von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern
Der Kanton Aargau unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern mit finanziellen Beiträgen. Die Voraussetzungen dafür sind im untenstehenden Leitfaden beschrieben. Eine Übersicht zu den verschiedenen Unterstützungsmassnahmen für Pflegestudierende (HF/FH) in den Kantonen sind auf der Website des Schweizerischen Berufsverbands der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion Aargau Solothurn (SBK) aufgeführt.
- Leitfaden (PDF, 2 Seiten, 186 KB)
- Formular Anmeldung (PDF, 1 Seite, 117 KB)
- Formular Auszahlung (PDF, 1 Seite, 116 KB)
Einreichung des Gesuchs
Gesuche können ab 1. Juli eingereicht werden.
Teilübernahme der Kosten von Trainings- und Transfertagen
Betriebe erhalten finanzielle Beiträge für die Trainings- und Transfertage (TT-Tage), die angehende Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer Ausbildung absolvieren. Die TT-Tage dienen dem gezielten Training von Fertigkeiten, Fähigkeiten und beruflichen Kompetenzen und dem Transfer-Lernen zwischen Theorie und Praxis. Gemäss aktuellem Rahmenlehrplan absolvieren die Studierenden pro Ausbildungsphase 22 TT-Tage. Diese können im Ausbildungsbetrieb oder ausserhalb absolviert werden. Der Kanton berücksichtigt pro Ausbildungsphase für jede studierende Person im Vollzeitstudium 6 und im Teilzeitstudium 10 TT-Tage. Für einen internen TT-Tag hat der Kanton einen fixen Betrag von Fr. 150.– festgelegt. Seit 1. Januar 2025 übernimmt der Kanton im Rahmen der Pflegeinitiative die Hälfte der Kosten für die betriebsinternen TT-Tage (Fr. 75.– pro TT-Tag).
Mentoringprogramm "Stark im Pflegestudium, sicher durch die Nacht"
Das neu erarbeitete Mentoringprogramm unterstützt die Studierenden dabei, Studienabbrüche zu vermeiden und ihre Resilienz zu stärken. Das Mentoringprogramm soll Pflegestudierende HF und FH dazu befähigen, den spezifischen Herausforderungen des Nachtdiensts sowie den psychosozialen Belastungen im Studiums- und Praktikumsalltag angemessen zu begegnen.
Die erste Massnahme ermöglicht Pflegestudierenden HF/FH im letzten Semester ihrer Ausbildung, einen zusätzlichen Nachtdienst mit einer berufserfahrenen, diplomierten Pflegefachperson HF am Ausbildungsort im Kanton Aargau zu absolvieren.
Die zweite Massnahme umfasst ein Beratungstelefon für Pflegestudierende HF/FH beim Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK. Fachpersonen unterstützen bei Fragen, Unsicherheiten und Problemen im Studium, im Arbeitsalltag oder im Verhältnis zum Arbeitgeber. Zeichnet sich situativ der Bedarf für ein psychosoziales Mentoring für Themen wie beispielsweise Konfliktmanagement, emotionale Abgrenzung oder Resilienzförderung ab, kann der Berufsverband Mentoringstunden im Einzelsetting für die Studierenden sprechen. Der Programmstart erfolgt im Januar 2026. Ausführliche Informationen sind im Leitfaden ersichtlich.
- Leitfaden zum Mentoringprogramm (PDF, 2 Seiten, 170 KB)
- Formular Bestätigung Nachtdienst (PDF, 1 Seite, 99 KB)
- Formular Auszahlung Nachtdienst (PDF, 1 Seite, 97 KB)
Ausbildungsbeiträge an Studierende Pflege einer höheren Fachschule (HF) oder Fachhochschule (FH)
Ausbildungsbeträge:
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Kanton Aargau Personen, die den Bildungsgang Pflege HF oder den Studiengang Pflege FH absolvieren möchten, Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Die Kantonsbeiträge sollen es den betroffenen Personen ermöglichen, die Ausbildung trotz der geringen Ausbildungslöhne zu absolvieren. Die Beiträge sind auf die pro Jahr zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel beschränkt. Gesuche werden nach Eingang bis zum Aufbrauchen der bestehenden Mittel gewährt.
Voraussetzungen:
Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben oder als Grenzgängerin/Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau ausüben und
- mindestens 25 Jahre alt sind oder
- elterliche Unterstützungspflichten haben
- deren Reinvermögen nicht mehr als Fr. 50'000.- beträgt
- keine finanzielle Unterstützung von Dritten, insbesondere nicht von den Eltern, erhalten
können ein Gesuch auf Ausbildungsbeiträge einreichen. Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, können kein Gesuch einreichen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildungsbeiträge.
Benötigte Unterlagen:
Pflichtdokumente
- Details zur letzten definitiven Steuerveranlagung der gesuchstellenden Person
- Saldobelege sämtlicher Konti (Stand per Gesuchseinreichung)
- Ausbildungsvertrag (bei Fachhochschule Praktikumsvertrag)
- Aufnahmebestätigung der höheren Fachschule oder Fachhochschule
Weitere erforderliche Dokumente (falls zutreffend)
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Kopie Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau
- Nachweis der elterlichen Unterstützungspflicht für eigene Kinder (z. B. Unterhaltsvereinbarung)
Einreichung des Gesuchs:
Beitragsgesuche können einmal pro Ausbildungsjahr frühestens drei Monate vor und spätestens zwei Monate nach Beginn des entsprechenden Ausbildungsjahrs, eingereicht werden. Dazu ist ein Zugang zum Smart Service Portal erforderlich. Bitte beachten Sie, dass unvollständige oder verspätet eingereichte Gesuche nicht berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Vollzug an die Sektion Stipendien ( stipendien@ag.ch / Telefon: 062 835 22 70).
Fragen zum Vollzug
| Wie wird eine Repetition im Zusammenhang mit den Ausbildungsbeiträgen gehandhabt? | Die Ausbildungsbeiträge können gemäss § 6 Abs. 6 V Pflegeausbildung aus wichtigen Gründen bis ein Jahr über die ordentliche Dauer des Bildungsgangs in Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH hinaus gewährt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Prüfungswiederholungen, Krankheit und die Betreuung eigener Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr. |
|---|---|
| Wie hoch sind die möglichen Ausbildungsbeträge bei bewilligtem Antrag, wie erhalte ich das Geld? | Gemäss § 6 V Pflegeausbildung
|
| Ich beginne mein Studium Pflege HF/FH dieses Jahr, werde aber erst im nächsten Jahr 25 Jahre alt. Kann ich im nächsten Jahr einen Antrag einreichen? | Ja, für jedes Ausbildungsjahr kann bis Ende Vormonat des Beginns des entsprechenden Ausbildungsjahrs ein Gesuch eingereicht werden. |
Beiträge an die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) zur Erhöhung der Abschlüsse
Zur Erhöhung der Abschlüsse in Pflege HF hat die Höhere Fachschule für Gesundheit und Soziales (HFGS) per Herbst 2025 folgende Massnahmen umgesetzt:
- Halbierung der Studiengebühren
- Im September 2025 ist der neue Teilzeitstudiengang 70% zur Pflegefachperson HF gestartet.
- Das Mentorenprogramm an der HFGS wurde ausgebaut, um Abbrüche zu minimieren.
Weitere Informationen:
Nähere Details werden laufend an dieser Stelle publiziert.
- Obsan Pflege- und Betreuungspersonalbericht (PDF, 65 Seiten, 2,5 MB)
- Leitfaden Ausbildungskonzept für Praxisbildung von Gesundheitsberufen (PDF, 4 Seiten, 272 KB)
- Botschaft Verpflichtungskredit zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung in der Pflege (PDF, 36 Seiten, 1,2 MB)
- GDK-Übersichtsliste Massnahmen der Kantone Pflegeinitiative 1. Etappe (PDF, 23 Seiten, 563 KB)
- Faktenblatt BAG Umsetzung 1. Etappe (Art. 117b BV) (PDF, 2 Seiten, 45 KB)
Rechtliche Grundlagen
Kantonsebene
Verordnung Erste Etappe:
Bundesebene
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Verfassungsartikel der Pflege (Art. 117b BV)
- Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (SR 811.22)
- Ausbildungsförderverordnung Pflege (SR 811.225)