Ausbildungsbeiträge für Bildungsgang Pflege HF oder Pflege FH beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Kanton Aargau Personen, die den Bildungsgang Pflege HF oder den Studiengang Pflege FH absolvieren möchten, Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Die Kantonsbeiträge sollen es den betroffenen Personen ermöglichen, die Ausbildung trotz der geringen Ausbildungslöhne zu absolvieren.
Voraussetzungen
- Sie absolvieren die Ausbildung zur Pflegefachperson HF oder FH
- Sie sind mindestens 25 Jahre alt oder haben elterliche Unterstützungspflichten
- Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befindet sich im Kanton Aargau oder Sie sind Grenzgängerin oder Grenzgänger mit Arbeitsbewilligung im Kanton Aargau
- Ihr Reinvermögen beträgt nicht mehr als Fr. 50'000.
- Sie erhalten keine finanzielle Unterstützung von Dritten, insbesondere nicht von Ihren Eltern
- Sie haben noch keinen Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen
Ablauf
- Voraussetzungen erfüllen
- Zugang zum Smart Service Portal (SSP) erstellen(öffnet in einem neuen Fenster)
- Antrag für Ausbildungsbeiträge für Ausbildung im Bereich der Pflege starten
- Voraussetzungen bestätigen
- Einzureichende Dokumente hochladen
- Antrag ausfüllen
- Bestätigung der Angaben und Antrag absenden
- Antrag wird bearbeitet
Benötigte Unterlagen
Pflichtdokumente
- Details zur letzten definitiven Steuerveranlagung der gesuchstellenden Person
- Saldobelege sämtlicher Konti (Stand per Gesuchseinreichung)
- Ausbildungsvertrag (bei Fachhochschule Praktikumsvertrag)
- Aufnahmebestätigung der höheren Fachschule oder Fachhochschule
Weitere erforderliche Dokumente (falls zutreffend)
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Kopie Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau
- Nachweis der elterlichen Unterstützungspflicht für eigene Kinder (z. B. Unterhaltsvereinbarung)
Fristen und Termine
Beitragsgesuche können einmal pro Ausbildungsjahr frühestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungsjahrs und spätestens am letzten Tag desjenigen Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Beginns des entsprechenden Ausbildungsjahrs vorangeht, eingereicht werden. Auf später eingehende Gesuche wird nicht eingetreten. Unvollständige Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Kosten
Keine
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Verfassungsartikel der Pflege (Art. 117b BV)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022(öffnet in einem neuen Fenster)
- Ausbildungsförderverordnung Pflege (SR 811.225)(öffnet in einem neuen Fenster)