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Spitex

Bewilligungspflicht Spitex

Die Eröffnung und der Betrieb einer Organisation und Einrichtung, die zur Gruppe der ambulant tätigen Leistungserbringer gehört, bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Das Departement Gesundheit und Soziales prüft Gesuche um eine Betriebsbewilligung grundsätzlich nur, wenn sie mit dem entsprechenden Gesuchsformular inklusive aller relevanten Unterlagen eingereicht werden. Die vom Departement Gesundheit und Soziales erteilte Betriebsbewilligung muss vor Eröffnung und Inbetriebnahme der Einrichtung vorhanden sein.

Ambulante Leistungserbringer – Spitex

Organisationen der Krankenpflege sowie Hilfe und Pflege zu Hause sind gemäss § 25 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Januar 2009 und der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig.

Der Kanton Aargau kann die Bewilligung vorübergehend oder dauerhaft entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 26 des Gesundheitsgesetzes nicht erfüllt werden.
Alle notwendigen Informationen, Richtlinien und Formulare finden Sie hier:

Alterswohnung mit Inhouse-Spitex

Organisationen der Inhouse-Spitex sind als Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss § 25 Abs. 1 lit. c Gesundheitsgesetz vom 20 Januar 2009 i.V.m. § 35 Abs. 1 lit. d Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig.