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Pflege

Pflegeheimliste

Die Kantone müssen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für die stationäre Langzeitpflege eine Planung erstellen und eine Pflegeheimliste führen. Mit der Aufnahme einer stationären Pflegeeinrichtung auf die kantonale Pflegeheimliste erhält diese die Berechtigung, Pflegeleistungen zu Lasten der Kassen zu erbringen.

Auf die kantonale Pflegeheimliste werden nur stationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen. Grundlage für die Betriebsbewilligung ist unter anderem eine bedarfsgerechte Planung des Angebots.

Das Departement Gesundheit und Soziales erteilt geeigneten Leistungserbringern Leistungsaufträge im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Pflegeheimkonzeption. Mit diesen werden entsprechende Leistungsverträge für Spezialisierte Angebote abgeschlossen.

Gesuch

Das Gesuch um Aufnahme auf die Pflegeheimliste ist dem Departement Gesundheit und Soziales schriftlich einzureichen und muss folgende Unterlagen enthalten:

  • begründete Stellungnahmen zur Bedarfssituation der Standortgemeinde und der zuständigen Regionalplanungsgruppe mit den entsprechenden Anträgen
  • bei Neubau- oder Erweiterungsbauprojekten ein Konzept nach Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales

Bei geplanten Neubau- und Erweiterungsprojekten kann das Departement Gesundheit und Soziales einer Trägerschaft die Aufnahme auf die Pflegeheimliste mit einer gewissen Bettenzahl provisorisch zusichern. Der Baubeginn hat innert der drei darauf folgenden Jahre zu erfolgen, danach erlischt die Zusicherung automatisch.

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Ombudsstelle

Für Menschen, welche im Kanton Aargau stationäre Pflegeleistungen von Pflegeheimen in Anspruch nehmen, gibt es eine unabhängige und neutrale Ombudsstelle

Rechtliche Grundlagen

Bundesebene

Kantonsebene