Tarife und Taxen in stationären Pflegeeinrichtungen
Seit der Neuordnung der Pflegefinanzierung Anfang 2011 ist die öffentliche Hand zur Finanzierung der Restkosten verpflichtet. Der Kanton Aargau regelt diese Verpflichtung mit einer kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot "Tages- und Nachtstrukturen".
Die Berechnung der Tarife in der Kantonalen Tarifordnung erfolgt über einen Ansatz pro Pflegestunde. Die Anteile der Patientinnen und Patienten sowie der Kassen sind mit Höchstansätzen von Fr. 23.00 beziehungsweise Fr. 115.20 limitiert. Der Regierungsrat setzt den Tarif für stationäre Pflegeeinrichtungen aufgrund der anrechenbaren Kosten pro Pflegestunde und der durchschnittlichen Teuerung fest.
- Kantonale Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2023 (PDF, 200 KB)
- Kantonale Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2024 (PDF, 2 Seiten, 18 KB)
Publikation der Tarife und Taxen
Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Grundsätze der Pflegegesetzgebung und der neuen Pflegefinanzierung umgesetzt werden und die Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen sowie deren Angehörige über die Höhe der Tarife und Taxen umfassend informiert sind.
Der Kanton Aargau erfüllt seine Aufgabe aus §15 Abs. 2 Pflegegesetz (PflG) bezüglich Transparenz der Tarife mit der Publikation einer Übersicht der Tarife aller Pflegeheime im Kanton:
Subsidiäre limitierte Kostengutsprache für die Kosten in einer stationären Pflegeeinrichtung
Mit Eintritt in eine Pflegeeinrichtung entstehen für die Pension, Pflege sowie medizinische und allgemeine Betreuung der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners vom ersten Tag an Kosten. Einen Teil dieser Kosten haben die Bewohnenden selbst zu bezahlen. Es handelt sich dabei um folgende Kosten:
- Kosten für die Pension (Hotellerie)
- Kosten für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen
- Anteil an den Pflegekosten
Den Bewohnenden werden diese Kosten teilweise monatlich im Voraus, teilweise am Ende eines Monats in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsfrist von 30 Tagen führt dies dazu, dass die Kosten in der Regel erst 30 beziehungsweise 60 Tage nach ihrer Entstehung von den Bewohnenden zu bezahlen sind. Aus diesem Grund verlangen die Pflegeinstitutionen von den Bewohnenden vor, bei oder nach Eintritt regelmässig eine Akontozahlung. Diese Akontozahlung soll auch für allfällige offene Forderungen nach dem Tod der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners herangezogen werden können, um allfällige Inkassoausstände zu vermeiden.
In erster Linie sind die Bewohnenden zur Leistung der Akontozahlung verpflichtet. Personen, die für die Akontozahlung nicht über genügend eigene Mittel verfügen, können sich nicht an die öffentliche Sozialhilfe wenden: Im Rahmen der Sozialhilfe werden nur Leistungen übernommen, die der Überwindung der individuellen Notlage dienen, nicht aber um das finanzielle Inkassorisiko einer stationären Pflegeeinrichtung abzusichern. Mehr Informationen zur subsidiären Kostengutsprache für die Kosten in einer stationären Pflegeeinrichtung entnehmen Sie dem Merkblatt:
- Merkblatt "Subsidiäre limitierte Kostengutsprache für die Kosten in einer stationären Pflegeeinrichtung" (PDF, 2 Seiten, 32 KB)
- Mustervorlage für die stationäre Pflegeeinrichtungen (Gesuch) (PDF, 3 Seiten, 915 KB)
- Mustervorlage für die stationäre Pflegeeinrichtungen (Gesuch) (HTML)
- Mustervorlage für die stationäre Pflegeeinrichtungen (Beilage zum Gesuch) (PDF, 3 Seiten, 911 KB)
- Mustervorlage für die stationäre Pflegeeinrichtungen (Beilage zum Gesuch) (HTML)
- Mustervorlage für die Gemeinden (Kostengutsprache) (PDF, 1 Seite, 912 KB)
- Mustervorlage für die Gemeinden (Kostengutsprache) (HTML)
Informationen für Leistungserbringer
Das Departement Gesundheit und Soziales stellt den Leistungserbringern Informationen zur Umsetzung der in den Handbüchern "Kosten- und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime" sowie "Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime" festgehaltenen Vorgaben zur Verfügung. Hier finden Sie das Merkblatt dazu:
Zusätzliche Dokumente zum Merkblatt:
Die Vollzugsregelungen zur Pflegebedarfsstufe 12-l b) und zum Zuschlag für spezialisierte Demenzpflege finden Sie hier: