Pflegeinitiative
Die Initiative "Für eine starke Pflege" (Pflegeinitiative) wurde vom Volk am 28. November 2021 angenommen. Der Bundesrat will die Volksinitiative in zwei Etappen umsetzen.
Die erste Etappe umfasst eine Ausbildungsoffensive für Pflegeausbildungen auf Tertiärstufe und die direkte Abrechnung von bestimmten Pflegeleistungen im Bereich Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Mit der zweiten Etappe sollen die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessert sowie die berufliche Entwicklung gefördert werden.
Erste Etappe
Das neue Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und die kantonale Verordnung treten per 1. Juli 2024 in Kraft. Folgende Massnahmen muss der Kanton Aargau umsetzen:
Teilübernahme der ungedeckten Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen Höhere Fachschule (HF)/Fachhochschule (FH)
Im Kanton Aargau sind Spitäler, stationäre Pflegeeinrichtungen und Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Spitex) zur Ausbildung in Gesundheitsberufen verpflichtet. Der Kanton stellt sicher, dass Betriebe nicht nur von ausgebildeten Mitarbeitenden profitieren, sondern auch selber ausbilden oder andere dafür entschädigen (siehe Ausbildungsverpflichtung). Die Pflegeinitiative ergänzt die bestehende Ausbildungsverpflichtung mit der auf acht Jahre beschränkten Förderung durch Bund und Kantone. Sie konzentriert sich auf die praktische Ausbildung von Pflegestudierenden der Stufe HF/FH und will die Betriebe für die erbrachte Ausbildungsleistung finanziell teilweise entschädigen.
Der Kanton Aargau übernimmt die Hälfte der ungedeckten Kosten, die bei den Spitälern, stationären Pflegeeinrichtungen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) sowie ambulanten Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages- und Nachtstrukturen bei der Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH entstehen. Als ungedeckte Kosten gelten Aufwendungen, die nicht bereits über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgegolten werden.
Finanzierung von Programmen zur Qualitätssteigerung der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH
Der Kanton Aargau sieht vor, Beiträge an die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern auszurichten. Die Unterstützung von weiteren Programmen ist möglich.
Leitfaden (PDF, 2 Seiten, 71 KB)
Formular Anmeldung (PDF, 2 Seiten, 101 KB)
Formular Auszahlung (PDF, 1 Seite, 144 KB)
Einreichung des Gesuchs
Gesuche können ab 1. Juli eingereicht werden.
Beiträge an die HF zur Erhöhung der Abschlüsse
Zur Erhöhung der Abschlüsse in Pflege HF plant die Höhere Fachschule für Gesundheit und Soziales (HFGS) per Herbst 2025 folgende Massnahmen:
- Halbierung der Studiengebühren
- Angebot eines Teilzeit-Studiengangs Pflege HF
- Ausbau des Mentorenprogramm an der HF, um Abbrüche zu minimieren
Weitere Informationen:
Nähere Details werden laufend an dieser Stelle publiziert.
Ausbildungsbeiträge an Studierende einer höheren Fachschule (HF) oder Fachhochschule (FH)
Ausbildungsbeträge:
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Kanton Aargau Personen, die den Bildungsgang Pflege HF oder den Studiengang Pflege FH absolvieren möchten, Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Die Kantonsbeiträge sollen es den betroffenen Personen ermöglichen, die Ausbildung trotz der geringen Ausbildungslöhne zu absolvieren. Die Beiträge sind auf die pro Jahr zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel beschränkt. Gesuche werden nach Eingang bis zum Aufbrauchen der bestehenden Mittel gewährt. Alle Gesuche müssen zwingend spätestens am letzten Tag des Kalendermonats vor Beginn des Ausbildungsjahrs eingereicht werden. Auf später eingehende Gesuche wird nicht eingetreten.
Voraussetzungen:
Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben oder als Grenzgängerin/Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau ausüben und
- mindestens 25 Jahre alt sind oder
- elterliche Unterstützungspflichten haben
- deren Reinvermögen nicht mehr als Fr. 50'000 beträgt
- keine finanzielle Unterstützung von Dritten, insbesondere nicht von den Eltern, erhalten
können ein Gesuch auf Ausbildungsbeiträge einreichen. Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, können kein Gesuch einreichen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildungsbeiträge.
Benötigte Unterlagen:
Pflichtdokumente
- Details zur letzten definitiven Steuerveranlagung der gesuchstellenden Person
- Saldobelege sämtlicher Konti (Stand per Gesuchseinreichung)
- Ausbildungsvertrag (bei Fachhochschule Praktikumsvertrag)
- Aufnahmebestätigung der höheren Fachschule oder Fachhochschule
Weitere erforderliche Dokumente (falls zutreffend)
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Kopie Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau
- Nachweis der elterlichen Unterstützungspflicht für eigene Kinder (z. B. Unterhaltsvereinbarung)
Einreichung des Gesuchs:
Beitragsgesuche können einmal pro Ausbildungsjahr frühestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungsjahrs und spätestens am letzten Tag desjenigen Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Beginns des entsprechenden Ausbildungsjahrs vorangeht, eingereicht werden. Dazu ist ein Zugang zum Smart Service Portal erforderlich. Bitte beachten Sie, dass unvollständige oder verspätet eingereichte Gesuche nicht berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Vollzug an die Sektion Stipendien ( stipendien@ag.ch / Telefon: 062 835 22 70).
Fragen zum Vollzug
Wie wird eine Repetition im Zusammenhang mit den Ausbildungsbeiträgen gehandhabt? | Die Ausbildungsbeiträge können gemäss § 6 Abs. 6 V Pflegeausbildung aus wichtigen Gründen bis ein Jahr über die ordentliche Dauer des Bildungsgangs in Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH hinaus gewährt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Prüfungswiederholungen, Krankheit und die Betreuung eigener Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr. |
---|---|
Wie hoch sind die möglichen Ausbildungsbeträge bei bewilligtem Antrag, wie erhalte ich das Geld? | Gemäss § 6 V Pflegeausbildung
|
Ich beginne mein Studium Pflege HF/FH dieses Jahr, werde aber erst im nächsten Jahr 25 Jahre alt. Kann ich im nächsten Jahr einen Antrag einreichen? | Ja, für jedes Ausbildungsjahr kann bis Ende Vormonat des Beginns des entsprechenden Ausbildungsjahrs ein Gesuch eingereicht werden. |
Zweite Etappe
Der Bundesrat hat am 8. Mai 2024 die Vernehmlassung zum Entwurf des neuen Bundesgesetzes über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) eröffnet, die bis zum 29. August 2024 dauert. Teil der Vernehmlassung ist zudem eine Änderung im Bundesgesetz über Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016, um die Definition und die Voraussetzungen des Berufs Pflegeexper-tin/Pflegeexperte (APN) zu verorten.
- Obsan Pflege- und Betreuungspersonalbericht (PDF, 65 Seiten, 2,5 MB)
- Leitfaden Ausbildungskonzept für Praxisbildung von Gesundheitsberufen (PDF, 4 Seiten, 121 KB)
- Botschaft Verpflichtungskredit zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung in de Pflege (PDF, 36 Seiten, 1,2 MB)
- GDK-Übersichtsliste Massnahmen der Kantone Pflegeinitiative 1. Etappe (PDF, 23 Seiten, 563 KB)
- Faktenblatt BAG Umsetzung 1. Etappe (Art. 117b BV) (PDF, 2 Seiten, 45 KB)
- Faktenblatt BAG Umsetzung 2. Etappe (Art. 117b und Art 198 Ziff. 13.BV) (PDF, 6 Seiten, 115 KB)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Verfassungsartikel der Pflege (Art. 117b BV)
- Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (SR 811.22)
- Ausbildungsförderverordnung Pflege (SR 811.225)
Zweite Etappe
Kantonsebene
Verordnung Erste Etappe: