Organisation der Logopädie
Wer im Kanton Aargau eine Organisation der Logopädie betreiben möchte, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Sie finden nachstehend alle Informationen und Modalitäten der Gesuchseinreichung.
Organisationen der Logopädie sind gemäss Gesundheitsgesetz vom 20. Januar 2009 und der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig.Alle benötigten Informationen und Angaben zu den einzureichenden Unterlagen, allfällige Gebühren sowie der Krankenkassenzulassung (OKP-Zulassung) finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt.
Merkblatt bezüglich Bewilligung als Organisation der Logopädie (PDF, 28 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie im folgenden Merkblatt:
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)
Kantonsebene
Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)
Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111)
Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (Sar 311.121)
Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)
Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151)