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Berufsausübungsbewilligungen

Hebamme / Geburtshelfer

Wer als fachlich selbstständige Hebamme oder Geburtshelfer im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Ein Baby wird auf eine Waage gelegt

Gemäss Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 zählen auch Hebammen und Geburtshelfer zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:

Merkblatt Gesuchsmodalitäten Hebamme / Geburtshelfer (PDF, 5 Seiten, 163 KB)

Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zur Krankenkasse beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:

Beispiele Kurzausführungen OKP-Zulassung (PDF, 3 Seiten, 21 KB)

Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!

Gesuch für die Berufsausübungsbewilligung als Hebamme / Geburtshelfer
Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung

Wiederkehrende Fragen

Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?

Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.

Ich bin leitende Hebamme und möchte jemanden anstellen. Geht das und wenn ja wie?

Ja, dies ist möglich. Entweder stellt die angestellte Hebamme selbst ein Gesuch für eine Berufsausübungsbewilligung (sie ist dann Gesuchstellerin) oder aber sie arbeitet unter fachlich fremder Verantwortung, nämlich unter derjenigen von Ihnen selbst. Kommt es bei der angestellten Person zu gesundheitsrechtlichen Auffälligkeiten, so sind Sie für das Departement Gesundheit und Soziales die verantwortliche Person. Hat sie hingegen selbst eine BAB, so wird diese bei allfälligen Verfehlungen direkt kontaktiert werden. Es ist weiter Sache des Arbeitgebers, ob und wie dieser Sachlage einer etwaigen eigenen gesundheitsrechtlichen Bewilligung Lohnrelevanz erwächst.