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19. Flüchtlinge

19.3 Integrationsförderung

Der Bund richtet den Kantonen für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen eine einmalige Integrationspauschale (IP) „zur Förderung der sozialen Integration und der wirtschaftlichen Selbstständigkeit“ aus (vgl. Art. 18 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]). Ziel ist es, Betroffene an die Regelstrukturen heranzuführen; an jene gesellschaftlichen Bereiche und Angebote also, welche allen in der Schweiz anwesenden Personen zu einer selbstbestimmten Lebensführung offenstehen: Schule, Berufsbildung, Arbeitsmarkt, öffentliche Verwaltung, Gesundheitswesen und Quartierleben.

Weitere Informationen über das Kantonale Integrationsprogramm (KIP) und zu den Integrationsaufgaben des Amtes für Migration und Integration finden Sie auf der Webseite des Amts für Migration und Integration.

In Zusammenarbeit mit dem Amt für Migration und Integration führt der Fachbereich Integration des Kantonalen Sozialdienstes ein Case Management Integration (CMI) für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sowie vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer. Dieses umfasst Abklärungen und Beratungsgespräche in sozialen und beruflichen Belangen sowie die Unterstützung der anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge bei der Wohnungssuche (Immobilienfachstelle), da diese eine freie Wohnsitzwahl haben. Das CMI betreut diese Personen vom Zeitpunkt des Asylentscheids bis zur Wohnsitznahme in einer Gemeinde.