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19.2 Kostenersatz für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

19.2.3 Verfahren Kostenersatz bei Flüchtlingen (Quartalsabrechnung)

Die vom Kanton voll zu vergütenden Sozialhilfekosten stellen die Gemeinden dem Kantonalen Sozialdienst vierteljährlich innert 60 Tagen nach Quartalsende in Rechnung. Die Auflistung der Ausgaben und Einnahmen pro Unterstützungseinheit sind gemäss dem Quartalsabrechnungsformular detailliert und periodengerecht vorzunehmen.

Leistungen von Dritten (insbesondere Sozialversicherungen) und Rückerstattungen, welche in Zeitidentität bis zum Kostenersatzende nachträglich ausgerichtet werden, sind dem Kantonalen Sozialdienst mittels Abrechnungsformular zurückzuerstatten.

Ab sofort ist auf den Quartalsabrechnungen für Flüchtlinge bei den Integrationsmassnahmen jeweils zu vermerken, um welche Folgemassnahme es sich handelt:

  • Sprachliche Integrationsmassnahme (z.B. Deutschkurse oder MuKi-Kurse)
  • Berufliche Integrationsmassnahmen (z.B. Beschäftigungsprogramme, Jobcoaching, Einstufung Social Input, KSB-Schulgeld, Teillohnkosten, jedoch keine Arbeitsintegrationsmassnahmen vgl. Kapitel 19.3.3)
  • Soziale Integration (z.B. Teilnehmerbeiträge Treffpunkte, Schulstart +, Elternbildung, soziale Integrationsmassnahmen)

Die detaillierten Angaben benötigt der Kanton zwingend für die Verrechnung an den Bund.