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19.2 Kostenersatz für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

19.2.1 Geburten von Kindern von Eltern mit Flüchtlingseigenschaft (Einbezug Flüchtlingseigenschaft)

Für Kinder von anerkannten Flüchtlingen (Ausländerausweis B) und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausländerausweis F Flüchtling) muss ein Antrag auf Asyl und auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern eingereicht werden. Die Eltern der Kinder erhalten zur Geburt ein Informationsschreiben des Amts für Migration und Integration (MIKA). Die Sektion Aufenthalt des MIKA informiert die Eltern, dass sie das Kind in die Flüchtlingseigenschaft einschliessen lassen können. Das Informationsschreiben geht in Kopie auch an die jeweilige Einwohnerkontrolle.

Das Staatssekretariat für Migration SEM erfasst den Einbezug der Kinder erst, wenn der Antrag der Eltern auf Einbezug vorliegt.

  • Der Kostenersatz von B-Flüchtlingen läuft ab Einbezug während 5 Jahren.
  • Der Kostenersatz von F-Flüchtlingen läuft ab Geburt während 7 Jahren.

Die Berechnung der Kostenersatzdauer erfolgt gemäss den obigen Regelungen (vgl. Kapitel 19.2).

Der Kantonale Sozialdienst empfiehlt, unmittelbar nach der Geburt mit den Eltern das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entsprechend dem Informationsschreiben des MIKA aufzusetzen und es so schnell wie möglich dem SEM zuzustellen.