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17. Persönliche Hilfe

17.1 Voraussetzung der persönlichen Hilfe

Anspruch auf persönliche Hilfe hat, wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf.

Die wirtschaftliche Not ist nicht Anspruchsvoraussetzung für persönliche Hilfe. Auch Personen in gesicherten finanziellen Verhältnissen können Beratung und Betreuung der Sozialbehörde in Anspruch nehmen. Die immaterielle Hilfe darf jedoch nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint, beziehungsweise die betroffene Person darauf angewiesen ist.

Persönliche Hilfe wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Hilfeleistungen, für die die Hilfesuchenden selbst aufkommen können, können mit Kosten verbunden werden. Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 5 SPG).