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11.2 Kürzungen und Einstellung der materiellen Hilfe bei Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen

11.2.2 Kürzung von Sozialhilfeleistungen unter die Existenzsicherung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen bei Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen

Die Kürzung der materiellen Hilfe unter die Existenzsicherung und die gänzliche Einstellung von Sozialhilfeleistungen stellen den letzten Schritt und damit die härteste Sanktion im Sozialhilferecht dar.

Die materielle Hilfe kann unter die Existenzsicherung gekürzt oder ganz eingestellt werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, namentlich wenn sie sich nicht um zumutbare Arbeit bemüht oder die Teilnahme an einem zumutbaren nicht entlöhnten Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm verweigert ( § 13b Abs. 2 SPG).

Eine Kürzung von Sozialhilfeleistungen unter die Existenzsicherung oder eine Einstellung von Sozialhilfeleistungen setzt voraus, dass die unterstützte Person in schwerwiegender Weise den Auflagen und Weisungen zuwiderhandelt. Nicht jeder Verstoss gegen Auflagen und Weisungen zieht eine Kürzung unter die Existenzsicherung oder die gänzliche Einstellung der materiellen Hilfe nach sich. Die unterstützte Person muss durch die Zuwiderhandlung von Auflagen und Weisungen eine Notlage bewusst und willentlich herbeiführen oder aufrecht erhalten und dabei gleichzeitig beabsichtigen, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen.

Neben der Weigerung sich um zumutbare Arbeit zu bemühen oder an einem zumutbaren nicht-entlöhnten Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, kann auch ein anderes Verhalten zur teilweisen oder gänzlichen Einstellung der Sozialhilfeleistungen führen. Dabei gilt es zu beachten, dass ein solches anderes Verhalten mit den genannten gesetzlichen Beispielen vergleichbar und die Leistungskürzung unter die Existenzsicherung oder die Leistungseinstellung verhältnismässig sein müssen.

Eine Kürzung unter die Existenzsicherung oder die gänzliche Einstellung von Sozialhilfeleistungen kommt erst in Betracht, wenn eine vollstreckbare Leistungskürzung aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist. Die Leistungskürzung wiederum setzt voraus, dass die betroffene Person Auflagen und Weisungen, die ihr nach § 13 SPG gemacht worden sind, verletzt hat (vgl. § 13b Abs. 1 SPG). Schliesslich sind die Kürzung unter die Existenzsicherung und die gänzliche Einstellung erst dann möglich, wenn der betroffenen Person unter Androhung der Folgen bei Missachtung eine angemessene Frist zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen angesetzt wurde und diese Frist verstrichen ist, ohne dass die betroffene Person ihrer Pflicht nachgekommen ist.

Bei einer Kürzung unter die Existenzsicherung oder eine Einstellung von Sozialhilfeleistungen ist die geschützte Grenze des Existenzminimums gemäss Art. 12 BV zu beachten. Die Ansprüche aus Art. 12 BV umfassen nur ein absolutes Minimum, um überleben zu können. Dazu gehören die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung (sogenannte Nothilfe). Im Fall einer aktuellen und tatsächlichen Notlage ist auch bei der gänzlichen Einstellung von Sozialhilfeleistungen ein vollständiger Entzug der Unterstützung nicht zulässig. Je nach Sachverhaltskonstellation kann also – auf ein entsprechendes Gesuch hin – ein Anspruch auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV gegeben sein, selbst wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der gänzlichen Einstellung der Sozialhilfeleistungen erfüllt sind.