Fristerstreckungen beantragen
Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni 2023 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März 2023 (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner): Es erfolgen keine Mahnungen vor dem 30. Juni 2023. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis 30. Juni 2023 grundsätzlich keine Gesuche gestellt werden. Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober 2023 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni 2023 (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden.