Bezahlen der Steuern
Das Bezugsverfahren folgt zeitlich dem Veranlagungsverfahren.
Im Frühjahr erhalten die Steuerpflichtigen jeweils die provisorischen Rechnungen über die mutmasslich zu bezahlenden Steuern:
- Kantons- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres; zahlbar in der Regel bis zum 31. Oktober (= allgemeiner Fälligkeitstermin),
- Direkte Bundessteuer für das vorangehende Jahr; zahlbar in der Regel bis zum 31. März.
Aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebung (kantonales Steuergesetz sowie Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) unterscheiden sich der Vollzug und das Verfahren in wesentlichen Punkten.
Die Finanzverwaltung der Wohnsitzgemeinde bezieht die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern, die Steuern auf Kapitalleistungen, Grundstück- und Liquidationsgewinnen sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, bezieht die direkte Bundessteuer (ordentliche Steuern, Steuern auf Kapitalleistungen und Liquidationsgewinnen).
Fragen/Antworten zur direkten Bundessteuer.
Es ist empfehlenswert, die Steuerzahlungen nach Erhalt der provisorischen Rechnungen im persönlichen Jahresbudget zu planen. Bei (drohenden) Zahlungsschwierigkeiten muss vor dem Fälligkeitstermin mit der zuständigen Bezugsstelle eine Lösung gefunden werden.
Zinsregelung natürliche Personen, Kantons- und Gemeindesteuern 2023 (PDF, 2 Seiten, 31 KB)
Die Fachstelle für Budgetberatung und Schuldenfragen (Schuldenberatung Aargau - Solothurn) kann in schwierigen Situationen ebenfalls kontaktiert werden.
Externe Anbieter
- Finanzfachleute Aargauer Gemeinden
- Schuldenberatung Aargau - Solothurn
- Dachverband Budgetberatung Schweiz
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (SR 642.121)
- Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124)
- Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SAR 621.111)
- Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen [Zinsverordnung] (SAR 651.313)
- Verordnung über Skonto, Vergütungs- und Verzugszinsen [Zinsverordnung] (SAR 651.311) / in Kraft bis 31.12.2013
- Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (PDF, 5 Seiten, 90 KB)