Hervorgehoben:Telefonische Erreichbarkeit während den Sommerferien 2025
Während der Zeit vom 7. Juli - 8. August 2025 sind unsere Telefonleitungen jeweils von Montag bis Freitag von 08.30 - 11.30 Uhr besetzt. Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme.
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Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, bezieht die von der zuständigen Wohnsitzgemeinde aufgrund der eingereichten Steuererklärung veranlagte Einkommenssteuer der direkten Bundessteuer.
Nach einem Rechnungsversand ist unsere Telefon-Hotline häufig während einigen Tagen überlastet. Bitte beachten Sie daher unsere nachfolgende Sammlung von häufig gestellten Fragen (FAQ) zu den Themen Rechnungstellung, Fälligkeit, Familiensituation.
Die direkte Bundessteuer wird in der Regel erst im Folgejahr in Rechnung gestellt.
Beispiel: Ende Februar 2024 erhalten Sie eine provisorische Rechnung 2023, welche bis 31. März 2024 zahlbar ist.
Ja. Die im Februar verschickten provisorischen Rechnungen erreichen bzw. übersteigen den Mindestbetrag von 300 Franken.
Grundsätzlich werden Beträge unter 300 Franken in der Regel erst mit der definitiven Rechnung erhoben. In einigen Fällen jedoch, beispielsweise wenn bereits eine Zahlung oder Umbuchung auf das laufende Steuerjahr erfolgt ist, wird trotzdem eine provisorische Rechnung erstellt.
In der Regel erfolgt zuerst stets eine provisorische Rechnung. Die definitive Rechnung kann erst erstellt werden, wenn die Veranlagung der Steuererklärung für das entsprechende Steuerjahr erfolgt ist. Zuviel bezahlte provisorische Beträge führen zu einer Rückzahlung, zu wenig bezahlte zu einer Nachforderung.
Die Zahlungsfrist ist auf jeder Rechnung aufgeführt.
Der Zahlungstermin für die periodische geschuldete, direkte Bundessteuer ist jeweils der 31. März (Fälligkeitstermin 1. März mit 30 Tagen Zahlungsfrist).
Wenn Sie diese Frist nicht einhalten können, verweisen wir auf das Kontaktformular auf dieser Webseite, Alternativ können Sie telefonisch oder schriftlich ein begründetes Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch mit einem konkreten Zahlungsvorschlag stellen bzw. einreichen.
Bitte vergessen Sie nicht, die auf der Rechnung aufgeführte Adress-Nummer (Adr.-Nr.) anzugeben.
Nach der Frist bezahlte Steuern sind stets verzugszinspflichtig. Daran ändert auch ein bewilligtes Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch nichts.
Mit der Rechnung erhalten Sie einen Einzahlungsschein. Dieser kann für den Zahlungsauftrag verwendet werden. Beim E-Banking bitten wir Sie, keine Vorlagen zu verwenden, sondern stets die Konto- und Referenznummer des aktuellen Einzahlungsscheins zu erfassen (die Referenznummer ändert mit jedem Steuerjahr!). Nur so kann die Verbuchung auf das richtige Steuerjahr erfolgen.
Alte und unvollständige Referenznummern oder die falsche Kontonummer führen zu Fehlbuchungen, aufwändigen Nachforschungen und unnötigen Mahnungen. Zudem verursachen sie hohe Kosten.
Dieser Abzug steht nur Familien und alleinstehenden Personen zu, welche mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Die Höhe des Ermässigungsbetrags wird jedes Jahr geprüft und allenfalls neu festgesetzt. Der Abzug beträgt im Jahr 2025 263 Franken pro Kind (2024: 259 Franken). Der Abzug wurde mit Bundesgesetz vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455(öffnet in einem neuen Fenster)) eingeführt. Der Betrag wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (siehe Verordnung über die kalte Progression(öffnet in einem neuen Fenster)) angepasst.
Bitte beachten Sie, dass die endgültige Ermässigung erst bei der definitiven Veranlagung festgelegt werden kann.
Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht:
Die bereits erhaltene Rechnung umfasst den Zeitraum der gemeinsamen Steuerpflicht bis zum Todestag. Die zweite Rechnung bezieht sich auf den Zeitraum der alleinigen Steuerpflicht bis Ende Jahr.
Ja, Kapitalleistungen aus Vorsorge oder Vorbezüge für Wohnbaueigentumsförderung (WEF) werden gesondert besteuert und unterliegen stets einer einmaligen Jahressteuer. Alle Auszahlungen innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet und separat in Rechnung gestellt.
Die Auszahlungen werden zum Tarif Post besteuert (gleicher Tarif für ordentliche Steuern und Kapitalzahlungen). Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 1/5 oder 20% des Steuerbetrags gemäss Tarif. Eine provisorische Steuerberechnung bietet die Applikation "Steuerberechnungen" (Berechnungsart "separate Jahressteuer zum Vorsorgetarif") an.
Werden Vorbezüge aus der 2. Säule zur Wohneigentumsförderung (WEF) an eine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt, so kann die Steuer ganz oder anteilsmässig innerhalb von drei Jahren seit der Wiedereinzahlung des Vorbezugs zinslos bei der Behörde zurückgefordert werden, die den Steuerbetrag seinerzeit erhoben hat.
Sobald Ihre Vorsorgestiftung die Rückzahlung des Vorbezugs an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet hat, erhalten Sie ein Schreiben mit der Kopie der Meldung und einem Register- oder Kontoauszug. Daraus sind sämtliche Angaben über den Vorbezug WEF und die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung ersichtlich. Warten Sie zuerst den Eingang dieses Formulars ab, bevor Sie die bezahlten Steuern zurückfordern.
Wurde die Steuer auf dem Vorbezug durch den Kanton Aargau erhoben, so kann die Rückzahlung beim Kantonalen Steueramt, Sektion Bezug, beantragt werden (bitte Registerauszug mitsenden).
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und die Tarife für die Bundessteuer gelten einheitlich für die ganze Schweiz. Die Höhe der Rechnung richtet sich nicht nach dem Wohnsitzkanton. Dies ist im Gegensatz zu den kantonalen Steuern, bei denen die Steuerbelastung unterschiedlich hoch sein kann.
Es gibt keine spezifische Verwendung der Bundessteuer. Als eine der grössten Einnahmequellen des Bundes deckt sie die vielen verschiedenen Ausgaben, die im jährlichen Budget des Bundes anfallen.