Das landwirtschaftliche Pachtrecht regelt das Verhältnis zwischen der Verpächterin oder dem Verpächter als Eigentümerschaft und der Pächterin oder dem Pächter als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gewerbs oder Grundstücks.
Pachtrecht
Neben eigenem Land bewirtschaften viele Landwirtinnen und Landwirte zusätzlich gepachtete landwirtschaftliche Grundstücke. Geregelt ist die landwirtschaftliche Pacht im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Ist das LPG nicht anwendbar oder enthält das LPG keine besonderen Vorschriften, gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
Geltungsbereich
- Grundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung über 25 Aren und 15 Aren Rebland. Die Flächen mehrerer Grundstücke, die von der gleichen Eigentümerin beziehungsweise vom gleichen Eigentümer an die gleiche Pächterin beziehungsweise den gleichen Pächter verpachtet sind, werden zusammengerechnet. Dasselbe gilt, wenn eine Eigentümerin beziehungsweise ein Eigentümer ein Grundstück an verschiedene Pächterinnen beziehungsweise Pächter verpachtet.
- Landwirtschaftliche Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
- Nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden
- Faktenblatt Landwirtschaftliches Pachtrecht (PDF, 2 Seiten, 284 KB)
- Formular "Pachtvertrag für landw. Grundstücke" (PDF, 4 Seiten, 92 KB)
- Formular "Pachtvertrag für landw. Grundstücke" im Text-Format (RTF, 4 Seiten, 109 KB)
- Formular "Pachtvertrag für landw. Grundstücke unter 25 Aren, Rebland unter 15 Aren und Bauland nach OR" im Text-Format (RTF, 5 Seiten, 131 KB)