Ausnahme-Bewilligung für Rodungen beantragen
Rodungen sind in der Schweiz verboten. Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Vorhaben muss zwingend auf den Standort im Wald angewiesen sein und es darf kein überwiegendes Interesse dagegen sprechen. Rein finanzielle Interessen gelten nicht als wichtige Gründe.
Voraussetzungen
- wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (finanzielle Interessen gelten nicht als wichtige Gründe)
- Standortgebundenheit des Vorhabens
- keine überwiegenden, entgegenstehenden Interessen
- raumplanerische Voraussetzungen sind gegeben
- für die gerodete Fläche ist Rodungsersatz zu leisten
- vollständiges Rodungsgesuch
- schriftliches Einverständnis der durch Rodung oder Rodungsersatz betroffenen Grundeigentümer/-innen
- öffentliche Auflage und Publikation im kantonalen Amtsblatt und lokalen Publikationsorgan
Ablauf
Über Rodungsgesuche wird koordiniert mit einem Leitverfahren entschieden. Das Leitverfahren kann ein Baubewilligungsverfahren, ein Nutzungsplanungsverfahren, ein Plangenehmigungsverfahren, ein kantonales Strassen- oder Gewässerbauverfahren oder ein anderes Verfahren sein. Gesuchseinreichung, öffentliche Auflage und Publikation erfolgen ebenfalls koordiniert. Wir empfehlen, bereits vor Gesuchseinreichung mit der Sektion Walderhaltung der Abteilung Wald oder mit dem zuständigen Kreisforstamt (PDF, 2 Seiten, 543 KB) Kontakt aufzunehmen.
Benötigte Unterlagen
- Rodungsformular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet
- Landeskartenausschnitt 1:25'000 zur groben Lokalisierung von Rodung und Rodungsersatz
- Rodungs- und Rodungsersatzpläne (bitte Erläuterungen beachten)
- schriftliches Einverständnis der durch Rodung oder Rodungsersatz betroffenen Grundeigentümer/-innen
- eventuell weitere Unterlagen (Begründung, Berichte, Variantenstudium, Besprechungsnotizen, …)
Fristen und Termine
Rodungsgeschäfte sind in der Regel komplexe Vorhaben. Wir empfehlen, bereits vor Gesuchseinreichung mit der Sektion Walderhaltung der Abteilung Wald oder mit dem zuständigen Kreisforstamt Kontakt aufzunehmen.
Kosten
Für die Behandlung eines Rodungsgesuchs wird eine Gebühr zwischen 150 und 5'000 Franken erhoben. Diese wird nach dem Aufwand bemessen und beträgt in der Regel 1 Franken pro Quadratmeter anbegehrter Rodungsfläche.
Entsteht durch eine Rodungsbewilligung ein erheblicher Vorteil, hat die Empfängerin oder der Empfänger der Rodungsbewilligung dem Kanton eine Ausgleichsabgabe von maximal 60 Prozent des Mehrwertes zu entrichten.
Anleitungen
- Erläuterungen Rodungsgesuch (PDF, 2 Seiten, 91 KB)
- Muster Publikationstext Rodungsgesuch im Baugesuchsverfahren (PDF, 1 Seite, 11 KB)
- kreisforstämter (PDF, 2 Seiten, 543 KB)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über den Wald Art. 4 – 9 (Waldgesetz, WaG SR 921.0)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über den Wald Art. 4 – 11 (Waldverordnung SR 921.01)(öffnet in einem neuen Fenster)