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Hochwasserschutz & Gewässer

Gewässernutzung

Die Nutzung von öffentlichen Gewässern oder von ihrem Gebiet bedarf eines Nutzungsrechts, sobald sie den Gemeingebrauch übersteigt.

Die Nutzung der öffentlichen Gewässer und die Inanspruchnahme der Oberflächengewässer steht jeder und jedem in dem Ausmass zu, wie andere Personen in ihrer Nutzung nicht eingeschränkt werden.

Sobald eine Nutzung eines Gewässers oder die Inanspruchnahme eines Oberflächengewässers den Gemeingebrauch übersteigt, ist ein Nutzungsrecht erforderlich. Dieses kann in Form einer Konzession oder einer Bewilligung erteilt werden.

AKTUELL: Gewässer mit sistierten Bewilligungen zur Wasserentnahme

Wasserentnahmen aus folgenden Gewässern sind aktuell verboten:

  • Wyna
  • Bünz
  • Ruederchen
  • Dorfbach in Meisterschwanden
  • Wissenbach in Merenschwand
  • Wissenbach in Boswil
  • Holzbach in Villmergen, Wohlen und Dottikon
  • sowie Bäche im Fricktal: Sissle, Bruggbach, Staffeleggbach, Wölflinswilerbach, Möhlinbach und Effingerbach

Bei sämtlichen anderen Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern ist ein sorgsamer und sparsamer Umgang zu pflegen. Die Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen oder privaten Gärten ist möglichst in die späten Abend/Nacht- oder frühen Morgenstunden zu verlegen.

Inanspruchnahme der Oberflächengewässer

Was gilt als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer? Grundsätzlich gehören dazu Bauten jeder Art wie:

  • Gebäude und Auskragungen
  • Plätze, Wege, Zufahrten
  • Boots- und Badehäuser
  • Bootsstege und -stationierungen
  • Stege und Brücken
  • ober- und unterirdische Leitungen
  • Ein- und Ausleitbauwerke für Wasser
  • Eindolungen oder Eindeckungen
  • Ablagerungen oder Auffüllungen sowie
  • Materialentnahmen

Ferner gehören auch dazu:

  • Wasserkraftnutzung
  • Wasserentnahme für Kühlwasser
  • Grundwasserentnahmen und Fassung von Thermalwasser
  • Wasserentnahme für Landwirtschaft und Gewerbe

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